Steuerberaterverschulden: Keine Fragen zu außergewöhnlichen Belastungen = grob fahrlässig

Der Beratungsbedarf von Mandanten sollte und darf nicht unterschätzt werde: Einem Steuerberater kann grobes Verschulden an nicht mehr geltend zu machenden Zahnbehandlungskosten zur Last fallen, wenn er es unterlässt, seinen Mandanten nach solchen Aufwendungen zu fragen. Hier ging es um beträchtliche Summen.

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