Direkt zum Hauptbereich

Volkstümliche Irrtümer im Familienrecht, heute: Gemeinsame Schulden in der Ehe

Eine Serie über hartnäckige Missverständnisse rund um Ehe, Trennung und Scheidung — diesmal: die Frage der Haftung für Schulden des Ehepartners.

Der Irrtum

„Wenn wir keine Gütertrennung vereinbart haben, hafte ich für die Schulden meines Ehepartners."

 

Der Klassiker unter den familienrechtlichen Irrtümern — oft erklärt, und dennoch in der Bevölkerung hartnäckig verbreitet. Die Vorstellung, ohne ausdrückliche Gütertrennung für alle Schulden des anderen Ehegatten einzustehen, hält sich erstaunlich beständig. Sie ist falsch.

 

Was das Gesetz tatsächlich sagt

Der gesetzliche Güterstand in Deutschland ist die Zugewinngemeinschaft — nicht etwa eine Vermögensgemeinschaft. Der Unterschied ist entscheidend: § 1363 Abs. 2 Satz 1 BGB stellt klar, dass das Vermögen des einen Ehegatten und das Vermögen des anderen nicht gemeinschaftliches Vermögen werden. Jeder behält sein eigenes Vermögen. Ergänzend bestimmt § 1364 Hs. 1 BGB, dass jeder Ehegatte sein Vermögen selbständig verwaltet.

Aus einer Schuld des Ehepartners wird also keine eigene Schuld — und zwar unabhängig davon, ob ein Ehevertrag geschlossen wurde oder nicht. Gütertrennung zu vereinbaren, um dieser (vermeintlichen) Haftung zu entgehen, ist deshalb in aller Regel überflüssig.

 

Die Ausnahmen — und nur diese

Eine Mithaftung für Schulden des Ehepartners kommt ausnahmsweise in Betracht:

1. Mitschuldnerschaft oder Bürgschaft
Wer einen Kredit gemeinsam unterschreibt oder eine Bürgschaft übernimmt, haftet vertraglich — das ist selbstverständlich und hat mit dem Güterstand nichts zu tun. Zu beachten ist hier allerdings § 138 BGB: Bürgschaften von Ehegatten oder Kindern für Verbindlichkeiten des anderen können sittenwidrig und damit nichtig sein, wenn das Missverhältnis zwischen Haftungsumfang und persönlicher Leistungsfähigkeit evident ist (ständige Rechtsprechung des BGH).

2. Gütergemeinschaft
Wer mit seinem Ehepartner Gütergemeinschaft vereinbart (§§ 1415 ff. BGB), bildet tatsächlich ein gemeinschaftliches Vermögen — mit entsprechenden Haftungsrisiken. Dieser Güterstand soll in Bayern noch vorkommen; im übrigen Deutschland ist er eine seltene Ausnahme, die in der anwaltlichen Praxis kaum anzutreffen ist.

3. Geschäfte zur Deckung des täglichen Lebensbedarfs — die „Schlüsselgewalt"
§ 1357 BGB bestimmt, dass Ehegatten berechtigt sind, Geschäfte zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie mit Wirkung auch für den anderen Ehegatten zu besorgen. Wer also Lebensmittel einkauft, einen Arzttermin vereinbart oder den Telefonanschluss für den gemeinsamen Haushalt bestellt, verpflichtet damit grundsätzlich auch den anderen. Diese sogenannte Schlüsselgewalt ist auf den angemessenen Lebensbedarf begrenzt — größere Anschaffungen oder Verpflichtungen fallen nicht darunter.

 Fazit

Wer heiratet, haftet nicht automatisch für die Schulden des anderen — das ist der gesetzliche Regelfall, nicht die Ausnahme. Einen Ehevertrag schließt man nicht, um dieser Haftung zu entgehen (sie besteht ohnehin nicht), sondern aus anderen, tatsächlich relevanten Gründen: etwa zur Modifikation des Zugewinnausgleichs oder — in Ausnahmefällen — zur Vereinbarung von Gütertrennung mit Blick auf unternehmerische Risiken eines Ehepartners.

Fragen Sie jemanden, der sich damit auskennt. Für Fragen rund um Ehevertrag, Güterstand oder Haftungsrisiken in der Ehe stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.


Rechtsgrundlagen: § 1363 Abs. 2 Satz 1 BGB (Zugewinngemeinschaft; kein gemeinschaftliches Vermögen); § 1364 Hs. 1 BGB (selbständige Vermögensverwaltung); § 1357 BGB (Schlüsselgewalt / Geschäfte zur Deckung des Lebensbedarfs); §§ 1415 ff. BGB (Gütergemeinschaft); § 138 BGB (Sittenwidrigkeit von Bürgschaften).

fth | Zu Recht !! | Ludwigsfelde, März 2026

Kommentare

Beliebte Posts aus diesem Blog

Allgemeiner Hinweis zur Unterstützung durch KI

Ich setze bei meiner täglichen Arbeit KI-gestützte Technologien ein — konkret den Dienst von Libratech. Dieser Beitrag erläutert, wie das funktioniert, welche Grundsätze dabei gelten und wie Ihre Daten geschützt werden. Wofür ich KI einsetze — und wofür nicht Libratech unterstützt mich dabei, Einschätzungen sprachlich präziser und strukturierter zu formulieren sowie Schreiben schneller aufzubereiten. Die KI übernimmt dabei ausschließlich eine assistierende Funktion bei der sprachlichen und strukturellen Ausgestaltung — nicht bei der rechtlichen Beurteilung. Alle inhaltlichen Bewertungen, die rechtliche Argumentation und die Verantwortung für meine Empfehlungen liegen uneingeschränkt bei mir, auf Grundlage meiner eigenen juristischen Prüfung. Das ist kein Vorbehalt im Kleingedruckten — es ist die Grundlage meiner Arbeit. Datenschutz — was das konkret bedeutet Libratech ist speziell für Beratungs- und Rechtsdienstleistungen konzipiert und erfüllt die Anforderungen der DSGVO, ...

(fiese) Tricks beim Scheitern einer Ehe

  Aliis inserviendo consumor – „Im Dienst für Andere verzehre ich mich.“ Einleitung: Ihr Kompass durch die Scheidungs-Krise Wer sich in Trennung oder Scheidung befindet, fühlt sich oft unter Zeitdruck und großem emotionalen Stress. Gerade hier geraten viele in die Falle verzwickter Taktiken – „Tricks“, die den anderen benachteiligen oder das Verfahren verkomplizieren oder auch einfach nur unnötige Kosten verursachen. Deshalb ist es mein Anliegen, Ihnen mit Expertise und klaren Informationen Orientierung zu geben: Aliis inserviendo consumor (Im Dienst für Andere verzehre ich mich) – dieses Motto steht im Mittelpunkt, nicht taktisches Geplänkel (sondern dessen Abwehr). Dieser kleine Ratgeber soll auf weitere Strategien der Gegenseite bei Scheidung und Trennung zeigen und wie Sie sich davor schützen können.   Die häufigsten Tricks bei der Scheidung – und wie Sie sich wehren Juristische Verfahren zur Scheidung, zur Trennung unverheirateter Paare oder zu vermögensrechtlich...