Volkstümliche Irrtümer im Familienrecht, heute: Gemeinsame Schulden in der Ehe
Eine Serie über hartnäckige Missverständnisse rund um Ehe, Trennung und Scheidung — diesmal: die Frage der Haftung für Schulden des Ehepartners.
Der Irrtum
Der Klassiker unter den familienrechtlichen Irrtümern — oft erklärt, und dennoch in der Bevölkerung hartnäckig verbreitet. Die Vorstellung, ohne ausdrückliche Gütertrennung für alle Schulden des anderen Ehegatten einzustehen, hält sich erstaunlich beständig. Sie ist falsch.
Was das Gesetz tatsächlich sagt
Der gesetzliche Güterstand in Deutschland ist die Zugewinngemeinschaft — nicht etwa eine Vermögensgemeinschaft. Der Unterschied ist entscheidend: § 1363 Abs. 2 Satz 1 BGB stellt klar, dass das Vermögen des einen Ehegatten und das Vermögen des anderen nicht gemeinschaftliches Vermögen werden. Jeder behält sein eigenes Vermögen. Ergänzend bestimmt § 1364 Hs. 1 BGB, dass jeder Ehegatte sein Vermögen selbständig verwaltet.
Aus einer Schuld des Ehepartners wird also keine eigene Schuld — und zwar unabhängig davon, ob ein Ehevertrag geschlossen wurde oder nicht. Gütertrennung zu vereinbaren, um dieser (vermeintlichen) Haftung zu entgehen, ist deshalb in aller Regel überflüssig.
Die Ausnahmen — und nur diese
Eine Mithaftung für Schulden des Ehepartners kommt ausnahmsweise in Betracht:
1. Mitschuldnerschaft oder Bürgschaft
Wer einen Kredit gemeinsam unterschreibt oder eine Bürgschaft übernimmt, haftet vertraglich — das ist selbstverständlich und hat mit dem Güterstand nichts zu tun. Zu beachten ist hier allerdings § 138 BGB: Bürgschaften von Ehegatten oder Kindern für Verbindlichkeiten des anderen können sittenwidrig und damit nichtig sein, wenn das Missverhältnis zwischen Haftungsumfang und persönlicher Leistungsfähigkeit evident ist (ständige Rechtsprechung des BGH).
2. Gütergemeinschaft
Wer mit seinem Ehepartner Gütergemeinschaft vereinbart (§§ 1415 ff. BGB), bildet tatsächlich ein gemeinschaftliches Vermögen — mit entsprechenden Haftungsrisiken. Dieser Güterstand soll in Bayern noch vorkommen; im übrigen Deutschland ist er eine seltene Ausnahme, die in der anwaltlichen Praxis kaum anzutreffen ist.
3. Geschäfte zur Deckung des täglichen Lebensbedarfs — die „Schlüsselgewalt"
§ 1357 BGB bestimmt, dass Ehegatten berechtigt sind, Geschäfte zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie mit Wirkung auch für den anderen Ehegatten zu besorgen. Wer also Lebensmittel einkauft, einen Arzttermin vereinbart oder den Telefonanschluss für den gemeinsamen Haushalt bestellt, verpflichtet damit grundsätzlich auch den anderen. Diese sogenannte Schlüsselgewalt ist auf den angemessenen Lebensbedarf begrenzt — größere Anschaffungen oder Verpflichtungen fallen nicht darunter.
Fazit
Wer heiratet, haftet nicht automatisch für die Schulden des anderen — das ist der gesetzliche Regelfall, nicht die Ausnahme. Einen Ehevertrag schließt man nicht, um dieser Haftung zu entgehen (sie besteht ohnehin nicht), sondern aus anderen, tatsächlich relevanten Gründen: etwa zur Modifikation des Zugewinnausgleichs oder — in Ausnahmefällen — zur Vereinbarung von Gütertrennung mit Blick auf unternehmerische Risiken eines Ehepartners.
Fragen Sie jemanden, der sich damit auskennt. Für Fragen rund um Ehevertrag, Güterstand oder Haftungsrisiken in der Ehe stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Rechtsgrundlagen: § 1363 Abs. 2 Satz 1 BGB (Zugewinngemeinschaft; kein gemeinschaftliches Vermögen); § 1364 Hs. 1 BGB (selbständige Vermögensverwaltung); § 1357 BGB (Schlüsselgewalt / Geschäfte zur Deckung des Lebensbedarfs); §§ 1415 ff. BGB (Gütergemeinschaft); § 138 BGB (Sittenwidrigkeit von Bürgschaften).
fth | Zu Recht !! | Ludwigsfelde, März 2026
Kommentare
Kommentar veröffentlichen