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Zutrittsverweigerung bei Beweisaufnahme

Was passiert, wenn eine Partei oder ein Dritter dem Gegner den Zutritt zur Beweisaufnahme verweigert? Ein Überblick zu § 357 ZPO — mit praktischen Konsequenzen für den Zivilprozess.

 

Grundsatz: Parteiöffentlichkeit der Beweisaufnahme

§ 357 ZPO gewährleistet, dass beide Parteien — und ihre Prozessbevollmächtigten — bei der Beweisaufnahme durch das Gericht anwesend sein dürfen. Dieser Grundsatz der Parteiöffentlichkeit ist ein zentrales Element des rechtlichen Gehörs im Zivilprozess. Er sichert die Möglichkeit, die Beweisaufnahme zu beobachten, Fragen zu stellen und auf das Ergebnis Einfluss zu nehmen.

Besondere praktische Bedeutung erlangt § 357 ZPO bei der Augenscheinseinnahme — also wenn das Gericht sich durch unmittelbaren Augenschein, etwa in einer Wohnung oder auf einem Grundstück, ein Bild von den tatsächlichen Verhältnissen verschaffen soll.

Verhinderung durch eine Partei: Beweisaufnahme entfällt

Verbietet eine Partei bei einer Augenscheinseinnahme durch das Gericht in ihrer Wohnung oder auf ihrem Grundstück der Gegenpartei oder deren Prozessbevollmächtigten die Anwesenheit, hat das Gericht von dieser Beweisaufnahme abzusehen.1 Die Beweisaufnahme kann nicht ohne die nach § 357 ZPO berechtigte Gegenpartei durchgeführt werden — andernfalls würde der Grundsatz der Waffengleichheit unterlaufen.

 

Folge: Beweisvereitelung Hat der Gegner der beweisführungsbelasteten Partei die Durchführung der Augenscheinseinnahme auf diese Weise unmöglich gemacht, stellt sich sein Verhalten als ein Fall der Beweisvereitelung dar (§ 286 ZPO). Das Gericht kann daraus nachteilige Schlüsse für die verweigernde Partei ziehen.1

Verhinderung durch einen Dritten: Gleiches Ergebnis

Gleiches gilt, wenn nicht die Partei selbst, sondern ein Dritter die Parteiöffentlichkeit verhindert — etwa indem er den Zutritt zu einem seinem Hausrecht unterliegenden Raum einer Partei verweigert. Auch in diesem Fall hat das Gericht von der Beweisaufnahme abzusehen.1

Zeuge verweigert Zutritt unter Berufung auf sein Hausrecht

Ein weiterer Sonderfall: Lehnt ein Zeuge, der in seiner Wohnung vernommen werden soll, unter Berufung auf sein Hausrecht die Anwesenheit einer Partei ab, so ist dieses Verhalten in der Regel als Aussageverweigerung zu werten (§ 390 ZPO) mit den entsprechenden prozessualen Folgen.2

Ebenso ist zu entscheiden, wenn eine in ihrer Wohnung zu vernehmende Partei ihrem Gegner den Zutritt verweigert — hier greifen ergänzend die §§ 371 Abs. 3, 446, 454 ZPO.3

Praktische Bedeutung

Wer die Beweisaufnahme durch Zugangsverweigerung torpediert, riskiert mehr als nur das Scheitern des Beweises — er liefert dem Gericht einen konkreten Anlass, im Rahmen der freien Beweiswürdigung nach § 286 ZPO nachteilige Schlüsse zu ziehen. Umgekehrt sollte die beweisbelastete Partei eine solche Zugangsverweigerung sorgfältig dokumentieren und gegenüber dem Gericht unverzüglich geltend machen.


Fußnoten

1 MüKoZPO/Heinrich, 7. Aufl. 2025, ZPO § 357 Rn. 10; OLG Nürnberg BayJMBl. 1961, 30 = MDR 1961, 62 Ls.; OLG Koblenz NJW 1968, 897; IBR 2013, 448; Musielak/Voit/Stadler § 357 Rn. 3; Stein/Jonas/Berger § 357 Rn. 2; Anders/Gehle/Göertz § 357 Rn. 9; AK-ZPO/Rüßmann § 357 Rn. 2.

2 MüKoZPO/Heinrich, 7. Aufl. 2025, ZPO § 357 Rn. 10; Zöller/Greger § 357 Rn. 2; AK-ZPO/Rüßmann § 357 Rn. 2; Anders/Gehle/Göertz § 357 Rn. 9, § 219 Rn. 9; Prütting/Gehrlein/Lindner § 357 Rn. 5; a.A. Jankowski NJW 1997, 3347 (3349); Musielak/Voit/Stadler § 357 Rn. 3.

3 MüKoZPO/Heinrich, 7. Aufl. 2025, ZPO § 357 Rn. 10; Zöller/Greger § 357 Rn. 2.


fth | Zu Recht !! | Ludwigsfelde, 18. März 2026

 

 


 

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