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Warum ich Nachbarschaftsstreitigkeiten grundsätzlich nicht übernehme

Kanzleihinweis · Tätigkeitsschwerpunkte
Warum ich Nachbarschaftsstreitigkeiten grundsätzlich nicht übernehme
Eine sachliche Erläuterung meiner Mandatspolitik – für alle, die sich fragen, weshalb ich in diesem Bereich nicht tätig werde.

Gelegentlich werde ich gefragt, ob ich auch bei Auseinandersetzungen zwischen Nachbarn anwaltlichen Beistand leisten kann. Meine Antwort ist in aller Regel: Nein. Das hat nichts mit fehlendem Verständnis für die Situation der Betroffenen zu tun – Nachbarschaftsstreitigkeiten können außerordentlich belastend sein. Es ist vielmehr eine Entscheidung, die ich nach eingehender Praxiserfahrung bewusst getroffen habe und die ich nachfolgend erläutern möchte.

Das strukturelle Problem: kein absehbares Ende

Nachbarschaftsstreitigkeiten unterscheiden sich in einem wesentlichen Punkt von den meisten anderen Rechtsstreitigkeiten: Ein gerichtliches Urteil beendet den Konflikt in der Regel nicht – es verschiebt ihn allenfalls. Liegt das Verfahren erst durch alle Instanzen vor, hat eine Seite obsiegt und die andere verloren. Der Unterlegene sucht sodann häufig nach neuen Wegen, die empfundene Niederlage auszugleichen. Aus einem ursprünglich überschaubaren Streit wird so ein Dauerzustand wechselseitiger Eskalation.

Aus meiner Praxis ist mir ein Fall bekannt, der dieses Muster anschaulich illustriert. Ausgangspunkt war ein Streit über Bewuchs und Verwurzelung einer Hecke – ein alltägliches Nachbarproblem. Nach Jahren der rechtlichen Auseinandersetzung wurde die Sache schließlich abgeschlossen. Doch die eine Partei, die sich unterlegen fühlte, suchte andere Mittel. Es folgten gezielte nächtliche Lärmstörungen, Fragen der Kameraüberwachung, Streitigkeiten über Rauch- und Geruchsimmissionen. Jedes gelöste Problem erzeugte ein neues. Das Mandat, das abgeschlossen schien, war es nicht.

Was als Streit über eine Hecke beginnt, kann sich über Jahre zu einem vielschichtigen Konflikt entwickeln, der nahezu jeden Aspekt des nachbarlichen Zusammenlebens erfasst.
Verfahrensrechtliche Besonderheiten

Hinzu kommen die verfahrensrechtlichen Eigenheiten des Nachbarrechts. In vielen Bundesländern ist vor der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens ein außergerichtliches Schlichtungsverfahren gesetzlich vorgeschrieben. Erst wenn dieses erfolglos bleibt, steht der Weg zu den ordentlichen Gerichten offen. Das bedeutet zusätzliche Zeit und Kosten, bevor überhaupt eine gerichtliche Entscheidung herbeigeführt werden kann.

Die Gerichte selbst drängen erfahrungsgemäß intensiv auf eine gütliche Einigung zwischen den Parteien. Das ist verständlich und rechtspolitisch sinnvoll. In der Praxis zeigt sich jedoch, dass solche Einigungen zwischen zerstrittenen Nachbarn häufig nicht von Dauer sind. Das Grundproblem – das gestörte Verhältnis zwischen zwei Menschen, die dauerhaft nebeneinander leben müssen – lässt sich durch einen Vergleich allein selten auflösen. Kaum ist ein Vergleich geschlossen, gibt es einen neuen Anlass für den nächsten Konflikt.

Hinweis: Schlichtungspflicht im Nachbarrecht

In Brandenburg wie auch in anderen Bundesländern ist für bestimmte nachbarrechtliche Streitigkeiten vor Klageerhebung ein Güteversuch vor einer anerkannten Gütestelle vorgeschrieben. Erst nach erfolglosem Schlichtungsversuch ist die Klage zulässig. Dies verlängert den Weg zu einer gerichtlichen Entscheidung erheblich.

Wirtschaftliche Realität

Ein weiterer Gesichtspunkt, den ich offen ansprechen möchte, ist die wirtschaftliche Seite. Die Streitwerte im Nachbarrecht sind typischerweise gering. Das gesetzliche Anwaltshonorar, das sich nach dem Gegenstandswert richtet, deckt den tatsächlichen Zeitaufwand bei derartigen Mandaten in der Regel nicht. Eine Vergütung nach Zeitaufwand ist bei vielen Mandanten in kleineren Städten schwer durchsetzbar und wird häufig von einer Rechtsschutzversicherung nicht oder nur anteilig getragen – sofern die Versicherung überhaupt eingreift.

Das Ergebnis ist ein Missverhältnis zwischen Aufwand und Vergütung, das für eine kleinstädtische Einzelkanzlei dauerhaft nicht tragfähig ist. Ich halte es für redlicher, dies offen zu sagen, als Mandate anzunehmen, denen ich unter diesen Bedingungen nicht gerecht werden könnte.

Meine Tätigkeitsschwerpunkte

Schließlich – und das ist der für mich persönlich entscheidende Grund – möchte ich meine Kapazitäten auf die Gebiete konzentrieren, in denen ich über langjährige Erfahrung und echte Spezialkenntnisse verfüge: das Arbeitsrecht und das Erbrecht. In diesen Bereichen kann ich Mandanten mit fundierter Sachkunde und voller Aufmerksamkeit vertreten. Das ist mir wichtiger als eine breite Mandatspalette ohne fachliche Tiefe.

Wenn Sie sich in einem Nachbarschaftsstreit befinden, empfehle ich Ihnen, sich an einen Kollegen zu wenden, der sich auf das Nachbar- und Immobilienrecht spezialisiert hat. Gerne nenne ich Ihnen auf Anfrage eine Anlaufstelle.

Zusammenfassung

Die Entscheidung, keine nachbarrechtlichen Mandate zu übernehmen, beruht auf drei sachlichen Erwägungen: dem strukturellen Eskalationspotenzial solcher Streitigkeiten, den verfahrensrechtlichen Besonderheiten und dem ungünstigen Verhältnis zwischen Aufwand und Vergütung.

Für Fragen des Arbeitsrechts und des Erbrechts stehe ich Ihnen jederzeit zur Verfügung.

Kontakt aufnehmen
Rechtsanwalt Frank Theumer · ra.theumer@tuta.io

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