Sportwagen gegen Erbverzicht – wenn ein „Deal" sittenwidrig ist
Wer sein Erbe frühzeitig regeln will, greift oft zum Erbverzichtsvertrag: Ein künftiger Erbe verzichtet auf sein Erbrecht und erhält dafür eine Abfindung. Solche Vereinbarungen müssen beim Notar beurkundet werden und sind grundsätzlich zulässig. Doch was passiert, wenn die Abfindung mehr Schein als Sein ist? Ein spektakulärer Fall aus Hamm zeigt: Auch ein notarieller Vertrag schützt nicht vor Sittenwidrigkeit.
Ein wohlhabender Zahnarzt hatte sich von seiner Frau scheiden lassen. Der gemeinsame Sohn wuchs zunächst bei der Mutter auf, zog dann aber zum Vater, um eine Ausbildung zum Zahntechniker zu beginnen. In dieser Zeit kaufte sich der Vater einen Nissan GTR X – Kaufpreis rund 100.000 Euro – für den sich auch der Sohn begeisterte.
Nur zwei Tage nach dem 18. Geburtstag des Sohnes fuhren beide zum Notar. Dort unterzeichnete der junge Mann einen umfassenden Erb-, Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsanspruchsverzicht. Das bedeutet: Nach dem Tod des Vaters sollte er trotz seiner Stellung als gesetzlicher Erbe keinen Cent aus dem väterlichen Vermögen erhalten.
Als Abfindung für den vollständigen Erbverzicht sollte der Sohn den Sportwagen erhalten – aber: frühestens zu seinem 25. Geburtstag und nur, wenn er bis dahin sowohl die Gesellen- als auch die Meisterprüfung zum Zahntechniker jeweils mit der Note 1 bestanden hätte. Der Erbverzicht hingegen galt sofort und ohne jede Bedingung.
Noch am selben Nachmittag – nach einem Gespräch mit seiner Mutter – wurde dem Sohn klar, dass er möglicherweise massiv benachteiligt worden war. Er wandte sich an einen Anwalt und klagte erfolgreich auf Feststellung, dass der Vertrag nichtig ist.
Das OLG Hamm bestätigte: Die Vereinbarung war in ihrer Gesamtschau sittenwidrig gemäß § 138 BGB und damit unwirksam. Die Richter nannten mehrere Gründe:
Krasses Ungleichgewicht: Der Erbverzicht galt sofort und bedingungslos. Die Gegenleistung dagegen war an mehrere Bedingungen geknüpft, die alle gleichzeitig erfüllt werden mussten. Scheiterte auch nur eine davon, ging der Sohn komplett leer aus – Erbverzicht inklusive.
Wertverlust: Selbst bei Erfüllung aller Bedingungen hätte der Sportwagen zum Übergabezeitpunkt bereits rund sieben Jahre auf dem Buckel gehabt und wäre massiv im Wert gesunken – ein Bruchteil des möglichen Erbanspruchs.
Eingriff in die Berufswahl: Die Vorgabe, eine bestimmte Ausbildung mit Bestnote abzuschließen, schränkte den Sohn in seiner freien Berufswahl erheblich ein.
Ausnutzung der Unerfahrenheit: Der Vater nutzte die Begeisterung und jugendliche Unbesonnenheit seines gerade volljährigen Sohnes gezielt aus. Er hatte bewusst die Volljährigkeit abgewartet, den Sohn weder in die Vorbereitung einbezogen noch ihm vorab einen Vertragsentwurf gegeben – und den Termin als eine Art „Geburtstagsgeschenk" inszeniert.
- Notarielle Beurkundung schützt nicht automatisch vor Sittenwidrigkeit. Auch ein beim Notar geschlossener Vertrag kann unwirksam sein, wenn er ein grobes Missverhältnis aufweist oder die Unerfahrenheit einer Seite ausnutzt.
- Abfindung und Verzicht müssen in einem angemessenen Verhältnis stehen. Wer auf sein gesamtes Erb- und Pflichtteilsrecht verzichtet, muss eine echte, werthaltige Gegenleistung erhalten – nicht nur eine vage Aussicht auf einen alternden Gebrauchtwagen.
- Bedingungen dürfen den Verzichtenden nicht unangemessen einschränken. Vertragsklauseln, die in die freie Berufswahl eingreifen oder den Erwerb der Abfindung nahezu unmöglich machen, sprechen für Sittenwidrigkeit.
- Lassen Sie sich vor einem Erbverzicht unabhängig beraten. Gerade junge Erwachsene sollten nicht ohne eigene anwaltliche Beratung an den Notartisch gehen. Die Tragweite eines Erbverzichts ist vielen gar nicht bewusst.
- Zeitdruck und Überrumpelung sind Warnsignale. Wer keinen Vertragsentwurf vorab erhält oder unter emotionalem Druck unterschreiben soll, sollte den Termin abbrechen und sich Bedenkzeit nehmen.
Dieser Fall zeigt eindrucksvoll: Ein Erbverzicht ist kein harmloses Familienpapier. Wer als junger Mensch sein gesamtes Erbrecht aufgibt, braucht eine angemessene Abfindung – und vor allem ausreichend Zeit und unabhängige Beratung, um die Tragweite zu verstehen. Das OLG Hamm hat hier ein klares Signal gesetzt: Verträge, die auf Überrumpelung und Ausnutzung setzen, haben vor Gericht keinen Bestand – auch dann nicht, wenn ein Notar sie beurkundet hat.

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