Seit 22.08.2024 gelten neue Regeln zu Cannabis im Straßenverkehr
Wer Cannabis
konsumiert, sollte sich über die neuen Regeln im Straßenverkehr ab dem 22.
August 2024 informieren. Für Kraftfahrer über 21 Jahre, die nicht mehr in der
zweijährigen Führerschein-Probezeit sind und ohne betäubungsmittelbedingte
Ausfallerscheinungen ein Kraftfahrzeug führen, gilt folgendes:
·
Neuer
THC-Grenzwert: Ein Bußgeld und ein Fahrverbot drohen erst bei einer
THC-Konzentration von 3,5 ng/ml im Blutserum, nicht mehr bereits bei 1,0 ng/ml
wie zuvor.
·
Ausnahmen:
Für Kraftfahrer in der zweijährigen Führerschein-Probezeit und für Fahrer unter
21 Jahren gilt ein absolutes Cannabiskonsum-Verbot, ähnlich wie bei Alkohol.
Hier greift der Grenzwert von 3,5 ng/ml THC nicht.
Die §§ 24a
und 24c StVG lauten jetzt wie folgt:
§ 24a 0,5
Promille-Grenze, Tetrahydrocannabinol-Grenzwert
(1) Ordnungswidrig
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug
führt, obwohl er 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille
oder mehr Alkohol im Blut oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer
solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt.
(1a)
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig im Straßenverkehr ein
Kraftfahrzeug führt, obwohl er 3,5 ng/ml oder mehr Tetrahydrocannabinol im
Blutserum hat.
(2)
1Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig unter der Wirkung
eines in der Anlage zu dieser Vorschrift genannten berauschenden Mittels im
Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt. 2Eine solche Wirkung liegt vor, wenn
eine in dieser Anlage genannte Substanz im Blutserum nachgewiesen wird.
(2a)
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine in Absatz 1a
genannte Handlung begeht und
1. ein
alkoholisches Getränk zu sich nimmt oder
2. die
Fahrt antritt, obwohl er unter der Wirkung eines alkoholischen Getränks steht.
(3) Die
Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen der Absätze 1, 1a und 2 Satz 1 mit einer
Geldbuße bis zu dreitausend Euro und in den Fällen des Absatzes 2a mit einer
Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.
(4) Die
Absätze 1a, 2 Satz 1 und Absatz 2a sind nicht anzuwenden, wenn eine dort oder
in der Anlage
zu dieser Vorschrift genannte Substanz aus der bestimmungsgemäßen Einnahme
eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt.
(5) Das
Bundesministerium für Digitales und Verkehr wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit und
Soziale Sicherung und dem Bundesministerium der Justiz mit Zustimmung des
Bundesrates die Liste der berauschenden Mittel und Substanzen in der Anlage zu
dieser Vorschrift zu ändern oder zu ergänzen, wenn dies nach wissenschaftlicher
Erkenntnis im Hinblick auf die Sicherheit des Straßenverkehrs erforderlich ist.
§ 24c Alkohol- und
Cannabisverbot für Fahranfänger und Fahranfängerinnen
(1)
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig in der Probezeit nach §
2a oder vor Vollendung des 21. Lebensjahres als Führer eines Kraftfahrzeugs im
Straßenverkehr
1. ein alkoholisches Getränk oder die Substanz Tetrahydrocannabinol zu sich
nimmt oder
2. die
Fahrt antritt, obwohl er unter der Wirkung eines alkoholischen Getränks oder
der Substanz Tetrahydrocannabinol steht.
(2) Die
Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
(3) Absatz
1 ist nicht anzuwenden, wenn die Substanz Tetrahydrocannabinol aus der
bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall
verschriebenen Arzneimittels herrührt.
Hinweis:
Die
- Regelgeldbußen und
- Regelfahrverbote
die die Bußgeldkatalog-Verordnung
(BKatV) bei Verstößen jeweils vorsieht finden Sie
- in der Anlage zu § 1 Abs. 1 der
BKatV im Bußgeldkatalog (BKat) unter den Lfd. Nrn. 242 bis
243b.
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