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Die Notwendigkeit eines Verteidigers

Ein Verteidiger ist ein absolut notwendiger Kontrapunkt im Strafverfahren

Niemand, der (professionell) mit dem System der Strafverfolgung (Polizei, Ordnungsämter, Staatsanwaltschaft, Strafgerichte) in Kontakt gekommen ist, wird – jedenfalls wenn er es sich irgendwie leisten kann – als Beschuldigter oder Angeklagter in einem Strafverfahren auf einen Verteidiger verzichten.
Mit anderen Worten: Wer glaubt, ein Verteidiger wäre ihm zu teuer, der wird am Ende (sehr wahrscheinlich) merken, wie teuer es wird, keine professionelle Verteidigung (gehabt) zu haben.
So werden z.B. berufliche Nebenfolgen häufig nicht beachtet, ja sind gar selten überhaupt bekannt. Doch gern nutzen Verwaltungsbehörden unter dem Stichwort „Zuverlässigkeit“ ihre Ermessens- und Handlungsspielräume. Man denke an das Gewerberecht (§ 35 GewO), im Jagdrecht (§ 17 BJagdG) oder im Waffenrecht (§ 5 WaffG) und natürlich auch an das Fahrerlaubnisrecht.
Schließlich ist auch der Eintrag in das sog. Führungszeugnis zwar keine Nebenfolge im eigentlichen Sinne, deren Bedeutung aber nicht zu unterschätzen ist. Eine Eintragung dort erfolgt bei einer Geldstrafe von über 90 Tagessätzen oder aber bei einer Freiheitsstrafe von über 3 Monaten und kann erhebliche (nicht nur berufliche) Auswirkungen haben.

Ach ja - Eintragungen im Korruptionsregister sollten an dieser Stelle erwähnt werden.

Die Verteidigung bei wirtschaftlichen Sachverhalten hat auch drohende registerrechtliche Folgen eines Straf- oder Ordnungswidrigkeitsverfahrens in besonderem Maße zu berücksichtigen. Der zu verteidigende Mandant oder das zu beratende Unternehmen müssen über die Folgen einer Eintragung im Korruptionsregister unterrichtet werden. Die wirtschaftlichen Auswirkungen für das Unternehmen können erheblich sein.

In das Korruptionsregister werden gemäß § 3 Abs. 1 KRG nachgewiesene Rechtsverstöße insbesondere gegen folgende Vorschriften eingetragen:

  • Vorteilsannahme und Bestechlichkeit gemäß §§ 331, 332 StGB,
  • Vorteilsgewährung und Bestechung gemäß §§ 333, 334 StGB,
  • Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr gemäß § 299 StGB,
  • wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Ausschreibungen gemäß § 298 StGB,
  • Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt gemäß § 266 a StGB,
  • Untreue gemäß § 266 StGB,
  • Subventions- und Kreditbetrug gemäß §§ 264, 265 b StGB,
  • Geldwäsche gemäß § 261 StGB,
  • Steuerhinterziehung gemäß § 370 AO,
  • Verstöße gegen Beschäftigungsverbote oder Schwarzarbeit gemäß § 404 SGB III,
    §§ 15 – 16 AÜG, §§ 5, 6 AEG, §§ 8 – 11 SchwarzarbeitsbekämpfungsG.

Fragen Sie jemanden, der sich damit auskennt. (Bundesweite) Strafverteidigung sind mein Alltagsgeschäft, seit 1996.


Zu Recht !! | Fth | 17. Mai 2023




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