Kindergeld bei Trennung

Das staatliche Kindergeld steht den Eltern gleichermaßen zu, es wird jedoch in der Praxis i.d.R. nur an einen Elternteil ausgezahlt. Nach dem Bundeskindergeldgesetz erfolgt die Auszahlung an den Elternteil, in dessen Haushalt das (jeweilige) Kind lebt. Ein Umzug des Kindes ist der Familienkasse mitzuteilen; ohne rechtlichen Grund gezahlte Leistungen können zurückgefordert werden. Nur dann, wenn der Berechtigte bescheinigt, das Kindergeld durch Weiterleitung erhalten zu haben und er seinen Anspruch auf Kindergeld als erfüllt anerkennt, ist ein Rückforderungsanspruch ausgeschlossen.

Bezieht ein Elternteil zu Unrecht das Kindergeld, könnte dies auch eine Straftat darstellen.

Auch dann, wenn die Eltern noch in der gemeinsamen Wohnung leben, juristisch jedoch getrennt leben, bestehen zwei Haushalte. Da jedoch hier nur selten festzustellen ist, in welchem der Haushalte das Kind vorrangig lebt und versorgt wird, könne die Eltern untereinander bestimmen, wer das Kindergeld erhalten soll. Sollte ein Elternteil der Ansicht sein, dass das Kind alleine bei ihm im Haushalt lebt, so kann eine entsprechende Entscheidung des Vormundschaftsgerichts angefordert werden oder aber die Auszahlung des Kindergeldes bei der Familienkasse beantragt werden.

Das Kindergeld wird sodann mit dem Kindesunterhalt verrechnet. Der unterhaltspflichtige Elternteil kann grundsätzlich das hälftige Kindergeld vom geschuldeten Kindesunterhalt abziehen, wenn das Kind beim anderen Elternteil lebt. Die Anrechungsquote ist aber geringer, wenn der Unterhalt weniger als 135% des Regelbetrags nach der Regelbetrag - Verordnung beträgt. Die Anrechnungshöhe lässt sich deshalb aus entsprechenden Tabellen entnehmen.

 

 

Fth | 03. Juni 21 | Zu Recht !!

 


 

 

 

 

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