Facebook-Account ist vererblich

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 12.07.2018 entschieden, dass ein Benutzerkonto bei einem sozialen Netzwerk grundsätzlich vererblich ist. Daher haben die Erben des ursprünglichen Kontoinhabers gegen den jeweiligen Betreiber einen Anspruch auf Zugang zu dem entsprechenden Konto einschließlich der darin enthaltenen Inhalte.
Im entschiedenen Fall (BGH vom 12.07.2018 - III ZR 183/17) hatten die Mutter und Miterbin einer im Alter von 15 Jahren unter ungeklärten Umständen bei einem U-Bahn-Unfall verstorbenen Frau für die Erbengemeinschaft Zugang zu dem Nutzerkonto der verstorbenen Tochter verlangt. Sie erhoffen sich dadurch Aufklärung über die mögliche Todesumstände.
Die Betreiberin des Netzwerkes hatte das Benutzerkonto der Tochter in den sog. Gedenkzustand versetzt. Ein Zugriff auf die (allerdings nicht gelöchten) Inhalte war daher nicht mehr möglich.
Der BGH bejahte einen Anspruch der Erben, ihnen Zugang zum Benutzerkonto der Verstorbenen einschließlich der darin enthaltenen Kommunikationsinhalten zu gewähren. Der entsprechende Anspruch ergäbe sich aus dem Nutzungsvertrag und sei vererblich.
Der BGH wies insbesondere darauf hin, dass auch analoge Dokumente wie Tagebücher und persönliche Briefe auf die Erben übergingen. Es gäbe keinen Anlass, digitale Inhalte anders zu behandeln.



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