Facebook-Account ist vererblich
Der
Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 12.07.2018 entschieden, dass ein
Benutzerkonto bei einem sozialen Netzwerk grundsätzlich vererblich ist. Daher
haben die Erben des ursprünglichen Kontoinhabers gegen den jeweiligen Betreiber
einen Anspruch auf Zugang zu dem entsprechenden Konto einschließlich der darin
enthaltenen Inhalte.
Im
entschiedenen Fall (BGH vom 12.07.2018 - III ZR 183/17) hatten die Mutter und
Miterbin einer im Alter von 15 Jahren unter ungeklärten Umständen bei einem
U-Bahn-Unfall verstorbenen Frau für die Erbengemeinschaft Zugang zu dem
Nutzerkonto der verstorbenen Tochter verlangt. Sie erhoffen sich dadurch Aufklärung
über die mögliche Todesumstände.
Die
Betreiberin des Netzwerkes hatte das Benutzerkonto der Tochter in den sog.
Gedenkzustand versetzt. Ein Zugriff auf die (allerdings nicht gelöchten)
Inhalte war daher nicht mehr möglich.
Der
BGH bejahte einen Anspruch der Erben, ihnen Zugang zum Benutzerkonto der
Verstorbenen einschließlich der darin enthaltenen Kommunikationsinhalten zu
gewähren. Der entsprechende Anspruch ergäbe sich aus dem Nutzungsvertrag und
sei vererblich.
Der
BGH wies insbesondere darauf hin, dass auch analoge Dokumente wie Tagebücher
und persönliche Briefe auf die Erben übergingen. Es gäbe keinen Anlass,
digitale Inhalte anders zu behandeln.
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