Die Kündigung des Arbeitsvertrages
Die
Kündigung des Arbeitsverhältnisses ist für den betroffenen Mitarbeiter erst
einmal ein Schock. Existenzangst, Wut und Trauer bestimmen oft die erste
Reaktion. Wer klug agiert, kann allerdings auch diese Situation gut meistern.
Abfindung – was steht mir zu?
Ein
Anspruch auf Abfindung besteht nur in dem Sonderfall, dass bei einer größeren
Betriebsänderung der Betriebsrat einen Sozialplan erzwungen hat. Entgegen einer
weit verbreiteten Meinung gibt es darüber hinaus keinen allgemeinen Anspruch
auf eine Abfindung. Das Arbeitsgericht legt deshalb auch nicht die Höhe der
Abfindung fest, sondern entscheidet über die Wirksamkeit der Kündigung, mithin
darüber, ob das Arbeitsverhältnis fortbesteht. Ob und in welcher Höhe eine
Abfindung gezahlt wird, hängt im Wesentlichen von dem Verhandlungsgeschick des
Anwalts und der Frage ab, ob die Kündigung einer gerichtlichen Überprüfung
standhalten kann.
Eine Kündigung muss begründet sein
Besteht
das Arbeitsverhältnis seit mehr als sechs Monaten und beschäftigt der
Arbeitgeber mehr als zehn Arbeitnehmer, darf er ein Arbeitsverhältnis nur
kündigen, wenn er hierfür personen- verhaltens- oder betriebsbedingte Gründe
anführen kann. Bei Arbeitsverträgen, die vor 2004 abgeschlossen worden sind,
genügt sogar eine Belegschaftsgröße von mehr als fünf Arbeitsnehmern. Ob
ausrechende Kündigungsgründe vorhanden sind, muss der Anwalt im Gespräch mit
dem Mandanten herauszufinden versuchen: von dem Ergebnis seiner Einschätzung
hängt die Entscheidung über die strategische Vorgehensweise maßgeblich ab.
Schonfrist vor der Arbeitslosigkeit –
Welche Kündigungsfristen gelten?
Auch
wenn ein Kündigungsgrund gegeben ist, muss der Arbeitgeber eine Kündigungsfrist
einhalten. Diese beträgt, je nach Dauer der Betriebszugehörigkeit, von zwei
Wochen in der Probezeit bis zu sieben Monaten nach zwanzig Jahren
Betriebszugehörigkeit. Zudem kann im Arbeits- oder Tarifvertrag eine längere
Frist vorgesehen sein. Ohne Einhaltung einer Frist kann das Arbeitsverhältnis
nur gekündigt werden, wenn der Kündigungsgrund so schwer wiegt, dass dem
Arbeitgeber die weitere Zusammenarbeit auch nur für die Dauer der
Kündigungsfrist unzumutbar ist.
Formfragen
Eine
Kündigung, auch wenn sie von dem Arbeitnehmer ausgesprochen wird, muss immer
schriftlich erklärt werden; eine Zustellung per Telefax oder E-Mail genügt
dabei nicht, auch eine mündlich ausgesprochene Kündigung ist unwirksam. Zudem
muss die Kündigung von einer hierfür zuständigen Person, etwa dem
Geschäftsführer oder Personalleiter, unterzeichnet sein. Hat eine andere Person
die Kündigung unterzeichnet, ohne eine schriftliche Vollmacht beigefügt zu
haben, kann die Kündigung zurückgewiesen werden.
Klagefrist nicht versäumen!
Eine
Kündigung muss innerhalb einer Frist von drei Wochen mit einer
Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht angegriffen werden. Die Frist
beginnt mit dem Zugang der Kündigung: wird sie versäumt, ist die Kündigung
wirksam und das Arbeitsverhältnis beendet.
Fth 23. Jan 2023 | Zu Recht !!
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