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BGH: Käufer muss bei bewiesenem Fehlschlagen der Nachbesserung nicht auch noch Ursache des Mangels beweisen


zu BGH, Urteil vom 09.03.2011 - VIII ZR 266/09.
Der Käufer, der die Kaufsache nach einer Nachbesserung des Verkäufers wieder entgegengenommen hat, trägt die Beweislast für das Fehlschlagen der Nachbesserung. Dies geht aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 09.03.2011 hervor, mit dem die Richter ihre bisherige Rechtsprechung bestätigen. Die Beweislast erstrecke sich dabei allerdings nicht auf die Frage, auf welche Ursache ein Mangel der verkauften Sache zurückzuführen ist – sofern eine Verursachung durch unsachgemäßes Verhalten des Käufers ausgeschlossen sei. Weise die Kaufsache auch nach den Nachbesserungsversuchen des Verkäufers noch den bereits zuvor gerügten Mangel auf, müsse der Käufer nicht nachweisen, dass dieser Mangel auf derselben technischen Ursache beruhe wie der zuvor gerügte Mangel (Az.: VIII ZR 266/09).

Käufer erklärt nach fehlgeschlagener Nachbesserung Rücktritt

Der Kläger leaste von einer Leasinggesellschaft einen Neuwagen Audi S4, den die Gesellschaft bei der Beklagten erwarb. Die Gewährleistungsansprüche bezüglich des Pkw trat die Leasinggesellschaft an den Kläger ab. Bereits kurz nach Übergabe beanstandete der Kläger verschiedene Mängel, darunter einen Fehler des Motors, der sich in Zündaussetzern, sporadischem Leistungsverlust und Rütteln des Motors zeige. Die Beklagte führte mehrfach Nachbesserungsarbeiten durch. Der Kläger behauptet, dass der Mangel auch durch die Reparaturversuche der Beklagten nicht beseitigt worden sei, und erklärte den Rücktritt vom Kaufvertrag. Mit seiner Klage begehrt er von der Beklagten die Rückzahlung des Kaufpreises abzüglich der erlangten Gebrauchsvorteile Zug um Zug gegen Rückgabe des Audi S4.

OLG forderte Beweis für Beruhen des Mangels auf erfolgloser Nachbesserung

Im Rahmen der während des Prozesses erfolgten Beweiserhebung stellte der Sachverständige erstmals bei der dritten Begutachtung des Fahrzeugs den vom Kläger beschriebenen Mangel fest. Er konnte jedoch nicht angeben, wann dieser Mangel erstmalig aufgetreten war. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen, weil der Kläger nicht habe beweisen können, dass der vom Sachverständigen im Prozess festgestellte Fahrzeugmangel auf der erfolglosen Nachbesserung der Beklagten beruhe und nicht auf eine neue Mängelursache zurückzuführen sei. Die hiergegen gerichtete Revision des Klägers hatte jetzt vor dem BGH Erfolg.
beck-aktuell-Redaktion, Verlag C.H. Beck, 9. März 2011.

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