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Pflicht zur Übernahme von PKH- bzw. VKH Mandaten

Gem. §§ 48, 49b BRAO, § 16 BORA bestehen besondere Verpflichtungen für den Rechtsanwalt im Hinblick auf die Übernahme von Mandaten auf der Basis von Prozess/Verfahrenskostenhilfe bzw. Beratungshilfe.

Diese berufsrechtlichen Pflichten müssen m.E. dort ein Ende haben, wo der Gesetzgeber per Gesetz oder Dienstanweisung an die Bezirksrevisoren die Übernahme derartiger Mandate zum Glücksspiel macht.

Gerade liegt mir ein gerichtlicher Hinweis vor, in dem mir vorgerechnet wird, dass ein Anspruch auf Prozesskostenvorschuss in Höhe von sage und schreibe 75,-- € monatlich bestehe, der vorrangig in Anspruch zu nehmen sei.

Liebes Gericht, der Rechtsanwalt darf gem. § 9 RVG einen Vorschuss in Höhe der entstandenen und voraussichtlich entstehenden Kosten verlangen, von ratenweiser Befriedigung steht im RVG nichts und in entsprechender Anwendung des § 9 RVG werden selbst auf Prozesskostenhilfe Vorschusszahlungen erbracht.

Wenn nunmehr immer öfter die fiskalischen Interessen gegen die wirtschaftlichen Grundlagen der Rechtsanwaltschaft ausgespielt werden, dann können entsprechende Mandate nur noch nach vorheriger Bewilligung der PKH/VKH/BH angenommen werden.

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