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VG Braunschweig: Zeugnisnoten dürfen von rechnerischem Durchschnitt abweichen

Lehrer müssen nicht immer die Note vergeben, die sich rechnerisch aus den einzelnen Bewertungen der schriftlichen und mündlichen Schülerleistungen ergibt. Sie dürfen gerade auch für Versetzungszeugnisse negativ berücksichtigen, wenn sich die Leistungen zuletzt deutlich verschlechtert haben und gravierende Lücken im fachbezogenen Grundwissen bestehen. Dies hat die für das Schulrecht zuständige Sechste Kammer des Verwaltungsgerichts Braunschweig mit Eilbeschluss vom 10.08.2010 entschieden. Die Kammer hat mit dieser Begründung die von einer Lehrerin vergebene Note «mangelhaft» als rechtmäßig angesehen, obwohl sich rechnerisch eine Note von 4,41 ergeben hatte (Az.: 6 B 149/10).

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