Inkassobude umgeht den Anwalt

AG Düsseldorf: Dürfen Zahlungsaufforderungen und Mahnungen, nachdem ein Rechtsanwalt eingeschaltet wurde, trotzdem weiter direkt an den Mandanten gerichtet werden? / Filesharing

AG Düsseldorf, Urteil vom 06.01.2010, Az. 58 C 15403/09
§§ 280 Abs. 2; 286; 288 BGB

Das AG Düsseldorf hat entschieden, dass ein Verbraucher - zumindest von einem Inkassobüro - grundsätzlich auch dann weiterhin direkt angeschrieben werden darf, wenn er bereits in dieser Angelegenheit anwaltlich vertreten ist und diesbezüglich nur unter bestimmten Umständen das zulässige Maß überschritten werde (s. unten). Vorliegend ging es um die Rechnung(en) einer Telefonfirma; das gleiche Problem ist jedoch im Filesharing-Bereich hinsichtlich der Eintreibung von Rechtsanwalts- und weiteren Schadensersatzforderungen bekannt. Die Fortsetzung der Mahnung sei verfassungsrechtlich von Art. 14 GG und bürgerlich-rechtlich von §§ 286, 288, 280 Abs. 2 BGB gedeckt, um berechtigte wirtschaftliche Interessen durchzusetzen.

Der verfolgte Zweck, Druck auf den Schuldner auszuüben, sei per se nicht zu beanstanden. Eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts schied aus. Auch sei § 12 BORA nicht entsprechend anzuwenden, da dieser lediglich das Verhältnis von Rechtsanwalt zu Rechtsanwalt betreffe.

Etwas anderes gälte indes dann, wenn vorgerichtliche Maßnahmen ein nicht mehr hinnehmbares Ausmaß erreichten. Dies werde man bejahen können, wenn über einen Zeitraum von mehreren Wochen wöchentliche Mahnungen oder über einen Zeitraum von mehreren Monaten Mahnungen im 2-Wochen-Rhythmus versandt werden. Nicht hinzunehmen seien auch andere Methoden der Anspruchsverfolgung, etwa Anschreiben an mit dem Schuldner in Verbindung stehende Dritte zu dem Zweck, den Schuldner zu diskreditieren oder ähnliches.

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