Abfindung auch ohne Kündigungsschutzklage

Eine Abfindung ohne Erhebung einer Kündigungsschutzklage ist der Ausnahmefall. Die Regelung des § 1a KSchG ist den meisten Arbeitnehmern unbekannt.

§ 1 a KSchG:
"§ 1a Abfindungsanspruch bei betriebsbedingter Kündigung
(1) Kündigt der Arbeitgeber wegen dringender betrieblicher Erfordernisse nach § 1 Abs. 2 Satz 1 und erhebt der Arbeitnehmer bis zum Ablauf der Frist des § 4 Satz 1 keine Klage auf Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist, hat der Arbeitnehmer mit dem Ablauf der Kündigungsfrist Anspruch auf eine Abfindung. Der Anspruch setzt den Hinweis des Arbeitgebers in der Kündigungserklärung voraus, dass die Kündigung auf dringende betriebliche Erfordernisse gestützt ist und der Arbeitnehmer bei Verstreichenlassen der Klagefrist die Abfindung beanspruchen kann.
(2) Die Höhe der Abfindung beträgt 0,5 Monatsverdienste für jedes Jahr des Bestehens des Arbeitsverhältnisses. § 10 Abs. 3 gilt entsprechend. Bei der Ermittlung der Dauer des Arbeitsverhältnisses ist ein Zeitraum von mehr als sechs Monaten auf ein volles Jahr aufzurunden."
Voraussetzungen für die Abfindung nach § 1 a Kündigungsschutzgesetz sind also:
• der Arbeitgeber kündigt aus dringenden betrieblichen Erfordernissen
• der Arbeitnehmer hat bis zum Ablauf der Kündigungsschutzklagefrist kein Kündigungsschutzklage eingereicht
• der Arbeitnehmer wurde darauf hingewiesen (Abfindung bei Nichterhebung der Kündigungsschutzklage)

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