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Grundsicherungsrente und Unterhalt

> Allgemeines

Nach der Umgestaltung des Sozialhilferechts ist die Grundsicherung im
Alter und bei Erwerbsminderung (§§ 41 ff SGB XII) an die Stelle der
Hilfe zum Lebensunterhalt getreten, wenn entweder aus Altersgründen
nicht mehr erwartet werden kann, dass die materielle Notlage einer
Person durch Ausübung einer Erwerbstätigkeit überwunden wird, oder dies
aus gesundheitlichen Gründen dauerhaft nicht möglich ist. Anspruch auf
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung haben Personen, die das
65. Lebensjahr vollendet haben, wobei die Altersgrenze in den kommenden
Jahren schrittweise auf 67 Jahre angehoben wird und Personen, die
dauerhaft voll erwerbsgemindert sind, sofern sie ihren notwendigen
Lebensunterhalt nicht ausreichend oder überhaupt nicht aus eigenen
Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen,
sicherstellen können. Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei
Erwerbsminderung setzen also voraus, dass Bedürftigkeit vorliegt. Die
Leistungen der Grundsicherung sind im Vierten Kapitel des SGB XII
geregelt. Informationen und Beratung können bei den zuständigen Trägern
der Sozialhilfe eingeholt werden. Außerdem sind auch die
Rentenversicherungsträger verpflichtet, über die
Leistungsvoraussetzungen zu informieren und bei der Antragstellung auf
Grundsicherung - insbesondere durch Weiterleitung von Anträgen an den
zuständigen Träger der Sozialhilfe - zu helfen.

In der Grundsicherung wird auf den Unterhaltsrückgriff bei Eltern und
Kindern verzichtet. Auch auf eine Kostenerstattungspflicht durch die
Erben wird verzichtet. Nur wenn das Einkommen von Kindern oder Eltern
der oder des Antragsberechtigten sehr hoch ist (mindestens 100.000 €
jährliches Gesamteinkommen), entfällt der Grundsicherungsanspruch. In
diesem Fall besteht wie bisher Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt
mit der Möglichkeit des Rückgriffs bei den unterhaltspflichtigen
Verwandten ersten Grades (Kinder und Eltern). Dagegen werden
Unterhaltsansprüche gegen geschiedene oder getrennt lebende Ehegatten
oder Lebenspartner in voller Höhe und Unterhaltsansprüche gegen nicht
getrennt lebende Ehegatten oder Lebenspartner in dem in § 43 Abs. 1 SGB
XII genannten Umfang berücksichtigt.

Erst dann, wenn der Bedarf des Bedürftigen durch die
Grundsicherungsrente und eigene Einkünfte einschließlich der vorrangigen
Unterhaltsansprüche gegen Ehegatten und geschiedene Ehegatten
(Lebenspartner)nicht gedeckt werden kann, wie dies bei
Heimunterbringunge oft der Fall ist, stellt sich also die Frage nach
Unterhaltsansprüchen gegen Kinder und Elteren. Wird geschuldeter
Unterhalt nicht geleistet, tritt die Sozialhilfe zwar in Vorlage, leitet
aber die vorhandenen Unterhaltsansprüche auf sich über und macht sie
geltend. Dabei ist wichtig, dass nur die Unterhaltsansprüche
übergeleitet werden können, die unterhaltsrechtlich auch bestehen. Das
Sozialhilferecht schafft also keine neuen Unterhaltsansprüche!


> Verhältnis zwischen Grundsicherungsrente und Unterhalt im Einzelnen

Die Grundsicherungsrente ist bedarfsorientiert. Ein Anspruch besteht
also, insoweit mit der Sozialhilfe vergleichbar, nur dann, wenn das
eigene Vermögen und das eigene Einkommen zur [...]

> Der Unterhaltsanspruch von Eltern gegen ihre Kinder

Verwandte in gerader Linie sind einander gem. § 1601 BGB
unterhaltspflichtig und zwar grundsätzlich lebenslang. Voraussetzung
eines jeden Unterhaltsanspruchs ist, dass der Unterhaltsgläubiger
unterhaltsbedürftig und der Unterhaltsschuldner [...]

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