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Halter kann sich durch Verschenken eines Autowracks zum «Ausschlachten» strafbar machen

zu OLG Celle, Urteil vom 15.10.2009 - 32 Ss 113/09

Wer als Halter sein Fahrzeug an einen Dritten verschenkt, damit dieser den Wagen «ausschlachten» kann, aber nicht dafür sorgt, dass der Abnehmer das Fahrzeug ordnungsgemäß demontiert oder entsorgt, macht sich grundsätzlich wegen umweltgefährdender Abfallbeseitigung strafbar. Das ergibt sich aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Celle vom 15.10.2009. (Az.: 32 Ss 113/09).

Die Staatsanwaltschaft hat der 25 Jahre alten Angeklagten aus Gronau vorgeworfen, ein nicht mehr fahrbereites, 22 Jahre altes Fahrzeug mit einer Laufleistung von mehr als 220.000 Kilometern, das wegen eines Kupplungsschadens liegen geblieben war, im «Heißen Draht» zum Ausschlachten angeboten und am 20.02.2006 an einen unbekannt gebliebenen Abnehmer verschenkt zu haben. Das Fahrzeug wurde wenige Tage später in Hannover aufgefunden, wo es ohne Kennzeichen im öffentlichen Straßenraum abgestellt war. Nach Auffassung der Staatsanwaltschaft sei das Verhalten der Angeklagte als fahrlässige umweltgefährdende Abfallbeseitigung nach § 326 Abs. 1 Nr. 4 a StGB strafbar, weil das Fahrzeug noch umweltgefährdende Betriebsflüssigkeiten enthalten und die Angeklagte sich nicht um eine ordnungsgemäße Entsorgung durch den Abnehmer gekümmert habe. Das Amtsgericht sprach die Angeklagte dagegen in erster Instanz frei, weil ihr keine Sorgfaltspflichtverletzung nachgewiesen werden könne. Hiergegen richtete sich die Revision der Staatsanwaltschaft.
Altfahrzeug muss anerkannter Annahmestelle, Rücknahmestelle oder einem anerkannten Demontagebetrieb übergeben werden

Der Strafsenat des OLG hat jetzt klargestellt, dass jeder Fahrzeughalter nach § 4 AltfahrzeugV verpflichtet sei, sein Altfahrzeug nur einer anerkannten Annahmestelle, einer anerkannten Rücknahmestelle oder einem anerkannten Demontagebetrieb zu überlassen. Ein Verstoß dagegen sei als umweltgefährdende Abfallbeseitigung strafbar. Das AG müsse daher in einer neuen Verhandlung klären, ob die Angeklagte in dem konkreten Fall vorsätzlich oder fahrlässig handelte und ihr nach ihren Kenntnissen ein schuldhaftes Verhalten vorgeworfen werden könne. Das Gericht wies darauf hin, dass sich diese Fallkonstellation grundlegend von den Fällen unterscheide, in denen der Halter sein Altfahrzeug einem Kfz-Händler übergebe, und der Kfz-Händler sich vertraglich verpflichtete, das Fahrzeug ordnungsgemäß zu entsorgen.

beck-aktuell-Redaktion, Verlag C. H. Beck, 16. Oktober 2009.

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