Direkt zum Hauptbereich

Eine Geschichte wie aus dem Lehrbuch (für Mandanten, wenn es das denn gäbe):

...schildert mein Kollege Melchor

Ein älterer (60) Verkehrsteilnehmer (wahrscheinlich Typ Autofahrer mit Hut) zeigt jüngeren (40) Mercedesfahrer an wegen angeblicher Beleidigung und Nötigung im Straßenverkehr. Die Personenbeschreibung ist schon eher schlecht bis unzutreffend.

Polizei ermittelt die Fahrzeughalterin, eine GbR, und schickt dieser einen Zeugenfragebogen mit der Bitte um Benennung des verantwortlichen Fahrers und gleichzeitiger Belehrung über Zeugnis- und Aussageverweigerungsrechte (§§ 52, 55 StPO).

Der Gesellschafter der GbR, der den Mercedes gefahren hat, ist sich jedoch keiner Schuld bewusst und sieht zum Schweigen keinen Anlass. Er teilt kurz und präzise mit, er sei der Fahrer gewesen. Im Übrigen sei die Anschuldigung unzutreffend, es habe weder eine Beleidigung noch eine Nötigung gegeben. Es steht also Aussage gegen Aussage, weitere Beweismittel sind nicht ersichtlich.

Die Polizei denkt jedenfalls noch über weitere Ermittlungen nach und gibt den Vorgang an die StA ab. Diese wiederum macht sich offensichtlich überhaupt keine weiteren Gedanken und beantragt ungerührt Strafbefehl über immerhin 35 Tagessätze zu je 100.- Teuro, insgesamt also mal eben 3.500.- Teuro, den das zuständige Amtsgericht ebenso ungerührt erlässt.

Und die Moral von der Geschicht? Reden ist Silber, in diesem Falle immerhin 3.500.- Silberlinge. Schweigen wäre Gold gewesen, wenn man z.B. es schlicht auf eine Fahreridentifizierung hätte ankommen lassen und dann ggf. noch den Beifahrer des Beschuldigten als Gegenzeugen benannt hätte - falls dieses dann überhaupt noch erforderlich gewesen wäre. ;)

Also noch einmal, liebe (eventuelle) Mandanten: Falls die Polizei Fragen hat und auch nur irgendeine Beteiligung an dem in Rede stehenden Sachverhalt in Frage kommt: Schweigen, Anwalt mit Akteneinsicht beauftragen, dann Weiteres - aber auch erst dann!

Kommentare

Beliebte Posts aus diesem Blog

Sie haben eine Ladung von der Polizei zur Vernehmung erhalten ? | Wie läuft ein staatsanwaltliches Ermittlungsverfahren ab ?

Die Polizei ermittelt im Auftrag der Staatsanwaltschaft, sobald ein Anfangsverdacht einer Straftat besteht — häufig ausgelöst durch eine Strafanzeige. Im Ermittlungsverfahren muss dem Beschuldigten (m/w/d) Gelegenheit zur Äußerung gegeben werden, Zeugen sind anzuhören. Es wird be- und entlastend ermittelt — in der Praxis leider oft mit dem Schwerpunkt auf belastenden Umständen. ⚠ Das Wichtigste vorab: Bitte nicht selbst antworten. Egal wie sehr Sie den Sachverhalt richtigstellen wollen — versuchen Sie es nicht auf eigene Faust. Jede eigene Äußerung kann Ihnen schaden und erschwert die Verteidigung fast immer. Für entlastenden Vortrag ist später noch ausreichend Zeit. So läuft das Verfahren ab 1 Sie erhalten Post von der Polizei Sie bekommen einen Anhörungsbogen oder eine Ladung zur Beschuldigtenvernehmung. Senden Sie mir dieses Schreiben zu — ich entnehme daraus das Aktenzeichen und den zuständigen Sachbearbeiter. 2 Ich zeige Ihre Vert...

Abmahnen zum Geldverdienen ist rechtsmissbräuchlich

OLG Hamm: Online-Händler, die Mitbewerber wegen fehlerhafter Widerrufsbelehrungen abmahnen, handeln rechtsmissbräuchlich, wenn es ihnen nicht um eine ernsthaft gemeinte Überwachung des lauteren Wettbewerbs geht. Eine solche Intention hat das Oberlandesgericht Hamm im Fall eines Händlers bejaht, der einen Konkurrenten über einen zur Verwandtschaft gehörenden Anwalt zahlreiche Male abmahnen ließ. Es hat die Klage des Abmahnenden bereits als unzulässig zurückgewiesen (Urteil vom 24.03.2009, Az.: 4 U 211/08)

Was tun nach einer Kündigung? – Wichtige Schritte und Fristen für Arbeitnehmer

Leitfaden für den richtigen Umgang mit der Kündigung — Klagefristen, Abfindung und Kosten vor dem Arbeitsgericht.   Der Erhalt einer Kündigung ist für viele erst einmal Arbeitnehmer ein Schock. Unsicherheit, Ärger und viele offene Fragen bestimmen oft die ersten Stunden und Tage. Wer jetzt einen kühlen Kopf bewahrt und die richtigen Schritte einleitet, kann seine Rechte wahren — sei es auf eine Abfindung oder eine mögliche Wiedereinstellung.   ⚠ Die wichtigste Frist: Drei Wochen ab Zugang der Kündigung.   Wer die Kündigung angreifen will, muss innerhalb von drei Wochen nach Erhalt Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht einreichen . Nach Ablauf dieser Frist gilt die Kündigung als wirksam — auch wenn sie es rechtlich nicht gewesen wäre.    Die wichtigsten Schritte im Überblick 1 Datum des Zugangs notieren — Briefumschlag aufheben Das Datum des Erhalts ist für alle weiteren Fristen entscheidend. Heben Sie den Briefumschlag a...