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wenn die Karte im Urlaub weg verloren geht oder gestohlen wird

worauf muss man achten ?????

ob nur verloren oder geklaut - wer die EC-Karte oder die Kreditkarte verliert stellt sich sofort die Frage: Wer haftet für den Schaden?


Karte weg – was nun?

Sobald man merkt, dass die EC-Karte oder Kreditkarte gestohlen wurde oder verloren gegangen ist, hat der Inhaber der Karte die Pflicht, dies sofort zu melden und die Karte sperren zu lassen. Ein Verstoß gegen diese Pflicht des Karteninhabers kann dazu führen, dass er teilweise oder vollständig für die Schäden haften muss, die durch den Verlust der Karte entstanden sind. Wer also am ersten Urlaubstag seine Kreditkarte verliert, darf mit der Verlustanzeige nicht warten, bis er wieder zu Hause ist, sondern muss umgehend den Verlust melden.

Tipp: Die Polizei empfiehlt dazu die bundesweit einheitliche Sperr-Notrufnummer 116116. Diese Notzentrale ist – innerhalb Deutschlands sogar gebührenfrei – 24 Stunden am Tag erreichbar und behilflich bei der Sperrung von allen gängigen EC- und Kreditkarten. Aus dem Ausland ist die Sperr-Notrufnummer unter 0049 116 116 oder 0049 30 4050 4050 erreichbar.

Karte missbraucht – wer muss was beweisen?

Es passiert immer wieder, dass nach dem Urlaub Abbuchungen über die Karte festgestellt werden, die der Karteninhaber nicht veranlasst hat. Auch beim Verdacht eines Kartenmissbrauchs sollte die Karte sofort gesperrt werden.

Hinsichtlich des Missbrauchs von Kreditkarten gibt es ein verbraucherfreundliches Urteil des Amtsgerichts München (Urteil vom 11. Mai 2009, Az.: 242 C 28708/08): Demnach muss die Bank beweisen, dass der Kunde die abgebuchten Geschäfte tatsächlich getätigt hat oder für den Missbrauch der Kreditkarte selbst verantwortlich ist. Kann die Bank dies nicht beweisen, muss sie die zu Lasten des Kunden gebuchten Beträge erstatten.

Etwas anderes gilt für die EC-Karte, wenn die Karte gestohlen wurde und kurz darauf mit der richtigen Geheimzahl unbefugt Geld abgehoben wird. Nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs (Az.: XI ZR 210/03) spricht in derartigen Fällen der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass die PIN auf die EC-Karte notiert oder zusammen mit der Karte verwahrt wurde. Folge: Grundsätzlich trägt der Kunde die Beweislast dafür, dass der Täter die PIN nicht durch seine Schuld erlangt hat, d.h. in der Regel erhält er das Geld von der Bank nicht erstattet.

Der Unterschied zur Kreditkarte erklärt sich daher, dass die Bank bei der EC-Karte eine Geheimzahl als Sicherheitsmaßnahme eingerichtet hat, die eigentlich nur der Karteninhaber persönlich kennen darf. Hat trotzdem jemand unbefugt mit der EC-Karte Geld abheben können, besteht laut der Rechtsprechung der Verdacht, dass der Karteninhaber fahrlässig mit der PIN umgegangen ist.

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