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DRUCKMITTEL BEIM PFLICHTTEILSANSPRUCH - DAS NOTARIELLE NACHLASSVERZEICHNIS



Ist ein Kind enterbt, kann es den Pflichtteil verlangen. Oft rückt der Erbe mit Informationen zum Nachlass nur zögerlich heraus und/oder man bekommt den Eindruck, er verschweigt etwas. In solchen Fällen ist es eine Überlegung wert, von seinem Recht nach § 2314 Abs. 1 Satz 3 BGB Gebrauch zu machen, d.h. vom Erben zu verlangen, dass er das Nachlassverzeichnis durch einen Notar erstellen lässt.

Die Kosten hierfür müssen aus dem Nachlass bezahlt werden (§ 2314 Abs. 2 BGB); das gilt auch für die Kosten einer ggf. nötigen Wertermittlung, also Kosten für Sachverständigengutachten (§ 2314 Abs. 1 Satz 2 BGB).


Aber Vorsicht: In der Praxis machen es sich Notare hier manchmal zu einfach und übernehmen ungeprüft die Angaben des Erben. Das ist natürlich nicht der Sinn der Sache: Die Aufnahme des notariellen Nachlassverzeichnisses erfordert vielmehr, dass der Notar selbst aktiv tätig wird, um den Nachlass eigenständig zu ermitteln (vgl. OLG Celle, BeckRS 2009, 03780; OLG Saarbrücken, ZEV 2010, 416; LG Aurich, NJW-RR 2005, 1464; Roth, ZErb 2007, 402). Die Verzeichnisaufnahme durch den Notar geht also weit über eine reine Beurkundungstätigkeit hinaus. Durch seine Unterschrift bestätigt der Notar, dass er für den Inhalt des Bestandsverzeichnisses selbst verantwortlich ist (OLG Oldenburg, BeckRS 2010, 18902). Es genügt also gerade nicht, dass der Erbe dem Notar ein privatschriftliches Nachlassverzeichnis vorlegt und dessen Unterschrift nur notariell beglaubigt wird (OLG Rostock, NJOZ 2009, 3266). Aus dem Verzeichnis selbst muss sich ergeben, dass der beurkundende Notar selbstständig die Feststellung des Nachlassumfangs vorgenommen hat und Verantwortung für den Inhalt des Verzeichnisses übernimmt (OLG Saarbrücken, ZEV 2010, 416).

Fragen Sie jemanden, der sich damit auskennt.

Erbrechtliche Angelegenheiten sind mein Alltagsgeschäft, seit 1996.


Frank Theumer
(Rechtsanwalt - Strafverteidiger)

Ludwigsfelde, den 19. Sep 2019 






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