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Es werden Posts vom Juni 20, 2010 angezeigt.

Drücken wir dem WM Team heut die Daumen !

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Im Soccer City-Stadion in Johannesburg finden neben anderen Partien das Eröffnungs- und Endspiel der FIFA Fußballweltmeisterschaft 2010 statt – Foto: Lefty Shivambu/Gallo Images/Getty Images

Inkassobude umgeht den Anwalt

AG Düsseldorf: Dürfen Zahlungsaufforderungen und Mahnungen, nachdem ein Rechtsanwalt eingeschaltet wurde, trotzdem weiter direkt an den Mandanten gerichtet werden? / Filesharing AG Düsseldorf, Urteil vom 06.01.2010, Az. 58 C 15403/09 §§ 280 Abs. 2; 286; 288 BGB Das AG Düsseldorf hat entschieden, dass ein Verbraucher - zumindest von einem Inkassobüro - grundsätzlich auch dann weiterhin direkt angeschrieben werden darf, wenn er bereits in dieser Angelegenheit anwaltlich vertreten ist und diesbezüglich nur unter bestimmten Umständen das zulässige Maß überschritten werde (s. unten). Vorliegend ging es um die Rechnung(en) einer Telefonfirma; das gleiche Problem ist jedoch im Filesharing-Bereich hinsichtlich der Eintreibung von Rechtsanwalts- und weiteren Schadensersatzforderungen bekannt. Die Fortsetzung der Mahnung sei verfassungsrechtlich von Art. 14 GG und bürgerlich-rechtlich von §§ 286, 288, 280 Abs. 2 BGB gedeckt, um berechtigte wirtschaftliche Interessen durchzusetzen. Der verfolgte

Hohe Anforderungen an Nachweis der Sittenwidrigkeit eines Darlehensvertrags

LG Coburg: Hohe Anforderungen an Nachweis der Sittenwidrigkeit eines Darlehensvertrags Der Nachweis der Sittenwidrigkeit eines Darlehensvertrags unterliegt hohen Anforderungen. Darauf hat das Landgericht Coburg in einer aktuellen Entscheidung hingewiesen. Entgegen dem allgemeinen Sprachgebrauch komme es beim rechtlichen Begriff der Sittenwidrigkeit nicht auf eine Anstößigkeit im moralischen Sinne an, sondern allein auf die Frage der Hinnehmbarkeit der rechtsgeschäftlichen Gestaltung für die Rechtsordnung, befand das Gericht und verneinte im konkreten Fall eine wirtschaftliche Überforderung zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses, auf die sich der von der Bank verklagte Darlehensnehmer berufen hatte (Urteil vom 06.04.2010, Az.: 22 O 193/09, rechtskräftig).

Anwaltstag kritisiert Erscheinens- und Aussagepflicht für Zeugen bei Polizei

Auf dem Deutschen Anwaltstag in Aachen hat der Deutsche Anwaltverein (DAV) am 13.05.2010 seine Kritik an Bestrebungen des Bundesrats bekräftigt, eine Erscheinens- und Aussageverpflichtung für Zeugen bei der Polizei einzuführen. Ähnliche Vorschläge fänden sich auch im Koalitionsvertrag der Bundesregierung. Dem polizeilichen Zweckdenken müsse für den Bereich des Strafrechts ein durch die Staatsanwaltschaft garantiertes Rechtsdenken entgegengesetzt werden. Ein Effektivitätsgewinn sei überdies zweifelhaft.

Das P-Konto - das pfändungsfreie Konto

Ab dem 01.07.2010 hat jeder Bankkunde das Recht, sein bestehendes Giro-Konto in ein P-Konto umzuwandeln. Vorteil hierbei: Die Pfändungsfreien Beträge werden ohne gesonderte Gerichtsbeschlüsse ausbezahlt. Spart Zeit und Geld für alle, wie der Gesetzgeber in seinen Gesetzesbegründungen ausführt. Insbesondere verweist der Gesetzgeber auch darauf, dass dieses P-Konto für die Wirtschaft keine Zusatzkosten bedeutet (ähnlich hatte der BGH es bereits 1999 als unzulässig gesehen, im Rahmen von AGBs die Kosten für eine Kontopfändung an den Kunden weiterzugeben).

BGH: «Typengutachten» über vergleichbare Wohnungen reicht für Begründung einer Mieterhöhung aus

Die formellen Anforderungen an die Begründung eines Mieterhöhungsverlangens gegenüber einem Wohnungsmieter können auch durch ein Sachverständigengutachten erfüllt werden, das sich nicht unmittelbar auf die Wohnung des Mieters, sondern auf andere, nach Größe und Ausstattung vergleichbare Wohnungen bezieht. Das ergibt sich aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 19.05.2010. Auch ein so genanntes Typengutachten versetzt den Mieter nach Auffassung der Richter in die Lage, der Berechtigung des Erhöhungsverlangens nachzugehen und dieses zumindest ansatzweise zu überprüfen (Az.: VIII ZR 122/09).

Heiteres am Montag

§ 24 Todeserklärungsgesetz: “Wenn der für tot Erklärte persönlich vor Gericht erscheint und die Aufhebung der Todeserklärung verlangt, so hat das Gericht, falls die Identität des Antragstellers mit dem für tot Erklärten unzweifelhaft feststeht, ohne weiteres Verfahren die Aufhebung der Todeserklärung auszusprechen.”