Versorgungsausgleich nach Tod des Ex-Gatten aufheben lassen

Das Problem:

Bei Scheidungen wird regelmäßig der sogenannte Versorgungsausgleich durchgeführt. Nach dem Grundgedanken sollen Ehemann und Ehefrau im Fall der Scheidung mit - bezogen auf die Ehezeit - gleichen Anrechten auf Altersversorgung aus der Ehe gehen. Der Ehegatte, der mehr eingezahlt hat, muss also per saldo entsprechende Anrechte abgeben. Oft handelt es sich um mehrere hundert Euro, machmal sogar um vierstellige Beträge, die (monatlich!) durch den Versorgungsausgleich abfließen.

Wenn der insgesamt ausgleichsberechtigte Ehegatte (in der Regel die geschiedene Ehefrau) verstirbt, endet der Versorgungsausgleich aber - anders als man zunächst meinen könnte - nicht. Der insgesamt Ausgleichpflichtige zahlt im Ergebnis also Monat für Monat Versorgungsausgleichsbeträge für eine(n) Verstorbene(n).

Eine einfache Abhilfe hat der Gesetzgeber nur für sogenannte Regelversorgungen vorgesehen, wenn der ausgleichsberechtigte Ehegatte nicht länger als 36 Monate Leistungen aus den übertragenen Anrechten erhalten hat: dann kann ein Antrag auf Aussetzung des Versorgungsausgleichs beim Versorgungsträger gestellt werden. Ist diese 36-Monatsgrenze überschritten, hilft ein solcher Antrag nicht weiter.

 

Mein Service:

Ich  unterstütze Sie gern in Abänderungsverfahren zum Versorgungsausgleich im Todesfall. Betroffene, die trotz des Todes des geschiedenen, ausgleichsberechtigten Ehegatten (in der Regel der Ex-Frau) weiterhin unter Abzügen für den Versorgungsausgleich leiden, können sich an mich wenden, um eine kostenlose anwaltliche Ersteinschätzung zu erhalten, ob ein familiengerichtlicher Abänderungsantrag "auf Null" Aussicht auf Erfolg verspricht. Die Erstanfrage verpflichtet Sie zu nichts. Danach können Sie frei entscheiden, ob Sie einen weitergehenden - kostenpflichtigen - Auftrag erteilen wollen oder nicht.

 

Die Lösung:

In zahlreichen Fällen kann der Versorgungsausgleich trotz einer 36 Monate übersteigenden Rentenbezugsdauer der verstorbenen ausgleichsberechtigten Ex-Ehefrau durch ein Abänderungsverfahren beim Familiengericht aufgehoben werden. Das gilt entsprechend in den Fällen, in denen die Ehefrau insgesamt ausgleichspflichtig gewesen und der Ex-Ehemann verstorben ist. Darüberhinaus kann durch ein solches familiengerichtliches Abänderungsverfahren häufig auch eine Aufhebung des Versorgungsausgleichs in Bezug auf "Nicht-Regelversorgungen" erwirkt werden, das sind vor allem Betriebsrenten und Zusatzversorgungen (VBL, ZVK).

 

  Fth am 08. Juni 2021 | Zu Recht !!

 

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