Versorgungsausgleich nach Tod des Ex-Gatten aufheben lassen
Das Problem:
Bei Scheidungen wird regelmäßig der sogenannte
Versorgungsausgleich durchgeführt. Nach dem Grundgedanken sollen Ehemann und
Ehefrau im Fall der Scheidung mit - bezogen auf die Ehezeit - gleichen
Anrechten auf Altersversorgung aus der Ehe gehen. Der Ehegatte, der mehr
eingezahlt hat, muss also per saldo entsprechende Anrechte abgeben. Oft handelt
es sich um mehrere hundert Euro, machmal sogar um vierstellige Beträge, die
(monatlich!) durch den Versorgungsausgleich abfließen.
Wenn der insgesamt ausgleichsberechtigte Ehegatte (in der
Regel die geschiedene Ehefrau) verstirbt, endet der Versorgungsausgleich aber -
anders als man zunächst meinen könnte - nicht. Der insgesamt
Ausgleichpflichtige zahlt im Ergebnis also Monat für Monat
Versorgungsausgleichsbeträge für eine(n) Verstorbene(n).
Eine einfache Abhilfe hat der Gesetzgeber nur für sogenannte
Regelversorgungen vorgesehen, wenn der ausgleichsberechtigte Ehegatte nicht
länger als 36 Monate Leistungen aus den übertragenen Anrechten erhalten hat:
dann kann ein Antrag auf Aussetzung des Versorgungsausgleichs beim
Versorgungsträger gestellt werden. Ist diese 36-Monatsgrenze überschritten,
hilft ein solcher Antrag nicht weiter.
Mein Service:
Ich unterstütze Sie gern in
Abänderungsverfahren zum Versorgungsausgleich im Todesfall. Betroffene, die trotz des Todes des geschiedenen,
ausgleichsberechtigten Ehegatten (in der Regel der Ex-Frau) weiterhin unter
Abzügen für den Versorgungsausgleich leiden, können sich an mich wenden, um eine kostenlose anwaltliche Ersteinschätzung zu erhalten, ob ein
familiengerichtlicher Abänderungsantrag "auf Null" Aussicht auf
Erfolg verspricht. Die Erstanfrage verpflichtet Sie zu nichts. Danach können
Sie frei entscheiden, ob Sie einen weitergehenden - kostenpflichtigen - Auftrag
erteilen wollen oder nicht.
Die Lösung:
In zahlreichen Fällen kann der Versorgungsausgleich trotz
einer 36 Monate übersteigenden Rentenbezugsdauer der verstorbenen
ausgleichsberechtigten Ex-Ehefrau durch ein Abänderungsverfahren beim
Familiengericht aufgehoben werden. Das gilt entsprechend in den Fällen, in
denen die Ehefrau insgesamt ausgleichspflichtig gewesen und der Ex-Ehemann
verstorben ist. Darüberhinaus kann durch ein solches familiengerichtliches
Abänderungsverfahren häufig auch eine Aufhebung des Versorgungsausgleichs in
Bezug auf "Nicht-Regelversorgungen" erwirkt werden, das sind vor
allem Betriebsrenten und Zusatzversorgungen (VBL, ZVK).
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