SG Wiesbaden: Behörde darf zu hohe Auszahlungen an Hartz IV-Empfänger nicht mit späteren Leistungen verrechnen
Zu hohe Auszahlungen an einen Hartz IV-Empfänger dürfen von den Behörden nicht mit späteren Leistungen verrechnet werden. Vielmehr müssen die Überzahlungen im normalen Verwaltungsweg zurückgefordert werden. Das hat das Sozialgericht Wiesbaden in einem am 17.08.2010 veröffentlichten Urteil entschieden. Die Berufung wurde zugelassen (Az.: S 23 AS 799/08).
Stadt kürzte wegen Überzahlung Regelleistung
Im konkreten Fall hatte die Landeshauptstadt Wiesbaden einem Hartz IV-Empfänger für einen so genannten Ein-Euro-Job vorab einen Vorschuss gezahlt. Aufgrund von Fehlzeiten des 46-jährigen Mannes kam es zu einer Überzahlung von 71, 47 Euro. Diese verrechnete die Behörde mit den regelmäßig auszuzahlenden Grundsicherungsleistungen, ohne dazu die Zustimmung des Hartz IV-Empfängers einzuholen.
Allgemeine Pfändungsgrenzen stehen Aufrechnung entgegen
Die Aufrechnung war nach Ansicht des SG rechtswidrig. Zwar müsse der Hartz IV-Empfänger den überzahlten Vorschuss zurückzahlen, da er die 71,47 Euro zu Unrecht erhalten habe. Allerdings dürfe die Behörde nicht ihre Stellung ausnutzen und den überzahlten Betrag einfach ohne Zustimmung von seiner SGB II-Leistung einbehalten. Denn auch zwischen der Behörde und einem Hartz IV-Empfänger würden die allgemeinen Pfändungsgrenzen gelten. Da Hartz IV-Leistungen regelmäßig - so wie auch im konkreten Fall des 46-Jährigen - unter diesen Grenzen lägen, sei eine Verrechnung nicht möglich, so das Gericht.
beck-aktuell-Redaktion, Verlag C.H. Beck, 18. August 2010.
Stadt kürzte wegen Überzahlung Regelleistung
Im konkreten Fall hatte die Landeshauptstadt Wiesbaden einem Hartz IV-Empfänger für einen so genannten Ein-Euro-Job vorab einen Vorschuss gezahlt. Aufgrund von Fehlzeiten des 46-jährigen Mannes kam es zu einer Überzahlung von 71, 47 Euro. Diese verrechnete die Behörde mit den regelmäßig auszuzahlenden Grundsicherungsleistungen, ohne dazu die Zustimmung des Hartz IV-Empfängers einzuholen.
Allgemeine Pfändungsgrenzen stehen Aufrechnung entgegen
Die Aufrechnung war nach Ansicht des SG rechtswidrig. Zwar müsse der Hartz IV-Empfänger den überzahlten Vorschuss zurückzahlen, da er die 71,47 Euro zu Unrecht erhalten habe. Allerdings dürfe die Behörde nicht ihre Stellung ausnutzen und den überzahlten Betrag einfach ohne Zustimmung von seiner SGB II-Leistung einbehalten. Denn auch zwischen der Behörde und einem Hartz IV-Empfänger würden die allgemeinen Pfändungsgrenzen gelten. Da Hartz IV-Leistungen regelmäßig - so wie auch im konkreten Fall des 46-Jährigen - unter diesen Grenzen lägen, sei eine Verrechnung nicht möglich, so das Gericht.
beck-aktuell-Redaktion, Verlag C.H. Beck, 18. August 2010.
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