Verbraucher kann zugesagten Gewinn auch in seinem Heimatstaat einklagen
zu EuGH, Urteil vom 14.05.2009 - C-180/06
Der Europäische Gerichtshof hat die Rechte von Verbrauchern bei grenzüberschreitenden Gewinnzusagen gestärkt. Verspricht ein Unternehmen innerhalb der Europäischen Union einer Privatperson in einem anderen Mitgliedsstaat die Auszahlung eines Gewinns, kann der Empfänger diesen Gewinn nicht nur im Heimatstaat des Absenders, sondern auch in seinem eigenen Heimatstaat einklagen. Voraussetzung ist lediglich, dass die Gewinnzusage nicht von weiteren Bedingungen abhängig gemacht wurde. Eine zusätzliche Warenbestellung seitens des Verbrauchers ist nicht erforderlich (Urteil vom 14.05.2009, Az.: C-180/06).
Dem Urteil liegt die Klage einer Frau aus Österreich vor dem Landesgericht St.Pölten gegen den Insolvenzverwalter der «Schlank & Schick GmbH» mit Sitz in Aachen zugrunde. Das Unternehmen hatte der Klägerin einen Gewinn von 20.000 Euro versprochen, den sie nur noch anfordern müsse. Die Anforderung blieb jedoch erfolglos. Das angerufene Landesgericht hatte Zweifel an seiner Zuständigkeit und legte die Frage dem EuGH vor.
Neue Linie der Rechtsprechung
Die Luxemburger Richter bestätigten die internationale Zuständigkeit der Gerichte des Heimatstaats des Verbrauchers nach Art. 15 Abs. 1 lit. c und Art. 16 Abs. 1 EuGVO (EG-Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen). Danach kann der Verbraucher Ansprüche aus einem Vertrag auch an seinem eigenen Wohnsitz einklagen. Zur Vorgängerregelung des Art. 13 des Brüsseler Übereinkommens hatte der EuGH dem Verbraucher diese Möglichkeit noch verweigert, wenn er nicht durch Bestellung von Waren einen Vertrag zustande gebracht hatte. Das galt jedenfalls, wenn die Gewinnzusage nicht eindeutig formuliert war.
Unbedingte Gewinnzusage genügt
Ein Vertrag im Sinne des Art. 15 EuGVO liegt nach dem jetzigen Urteil des EuGH aber auch dann vor, wenn nur der Absender der Gewinnzusage eine unbedingte rechtliche Verpflichtung eingeht. Eine eigenständige Verpflichtung des Verbrauchers sei nicht erforderlich, solange er das in der Zusage des Gewinns enthaltene Angebot zumindest konkludent annehme - etwa, indem er den Gewinn anfordere. Voraussetzung sei nur, dass der Absender klar seinen Willen zum Ausdruck gebracht habe, im Fall einer Annahmeerklärung an die Gewinnzusage gebunden zu sein.
beck-aktuell-Redaktion, Verlag C. H. Beck, 19. Mai 2009.
Der Europäische Gerichtshof hat die Rechte von Verbrauchern bei grenzüberschreitenden Gewinnzusagen gestärkt. Verspricht ein Unternehmen innerhalb der Europäischen Union einer Privatperson in einem anderen Mitgliedsstaat die Auszahlung eines Gewinns, kann der Empfänger diesen Gewinn nicht nur im Heimatstaat des Absenders, sondern auch in seinem eigenen Heimatstaat einklagen. Voraussetzung ist lediglich, dass die Gewinnzusage nicht von weiteren Bedingungen abhängig gemacht wurde. Eine zusätzliche Warenbestellung seitens des Verbrauchers ist nicht erforderlich (Urteil vom 14.05.2009, Az.: C-180/06).
Dem Urteil liegt die Klage einer Frau aus Österreich vor dem Landesgericht St.Pölten gegen den Insolvenzverwalter der «Schlank & Schick GmbH» mit Sitz in Aachen zugrunde. Das Unternehmen hatte der Klägerin einen Gewinn von 20.000 Euro versprochen, den sie nur noch anfordern müsse. Die Anforderung blieb jedoch erfolglos. Das angerufene Landesgericht hatte Zweifel an seiner Zuständigkeit und legte die Frage dem EuGH vor.
Neue Linie der Rechtsprechung
Die Luxemburger Richter bestätigten die internationale Zuständigkeit der Gerichte des Heimatstaats des Verbrauchers nach Art. 15 Abs. 1 lit. c und Art. 16 Abs. 1 EuGVO (EG-Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen). Danach kann der Verbraucher Ansprüche aus einem Vertrag auch an seinem eigenen Wohnsitz einklagen. Zur Vorgängerregelung des Art. 13 des Brüsseler Übereinkommens hatte der EuGH dem Verbraucher diese Möglichkeit noch verweigert, wenn er nicht durch Bestellung von Waren einen Vertrag zustande gebracht hatte. Das galt jedenfalls, wenn die Gewinnzusage nicht eindeutig formuliert war.
Unbedingte Gewinnzusage genügt
Ein Vertrag im Sinne des Art. 15 EuGVO liegt nach dem jetzigen Urteil des EuGH aber auch dann vor, wenn nur der Absender der Gewinnzusage eine unbedingte rechtliche Verpflichtung eingeht. Eine eigenständige Verpflichtung des Verbrauchers sei nicht erforderlich, solange er das in der Zusage des Gewinns enthaltene Angebot zumindest konkludent annehme - etwa, indem er den Gewinn anfordere. Voraussetzung sei nur, dass der Absender klar seinen Willen zum Ausdruck gebracht habe, im Fall einer Annahmeerklärung an die Gewinnzusage gebunden zu sein.
beck-aktuell-Redaktion, Verlag C. H. Beck, 19. Mai 2009.
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