Polizeibeamter kann qualifizierten Rotlichtverstoß durch Mitzählen feststellen
OLG Hamm - StPO § 261; OWiG § 46 I
Grundsätzlich kann im Rahmen einer gezielten Ampelüberwachung die Feststellung eines qualifizierten Rotlichtverstoßes aufgrund der Schätzung von Polizeibeamten festgestellt werden, wenn der Polizeibeamte durch Zählen («einundzwanzig, zweiundzwanzig») zu einer Schätzung gelangt, wonach die Rotlichtphase bei Überfahren der Haltelinie schon mindestens zwei Sekunden andauerte. Diese Schätzung muss aber für das Tatgericht und das Rechtsbeschwerdegericht überprüfbar sein. Deswegen muss das tatrichterliche Urteil Feststellungen dazu enthalten, nach welcher Methode die Zeit geschätzt wurde und Angaben zum Ablauf des Rotlichtverstoßes, zur Entfernung des Fahrzeugs zur Lichtzeichenanlage und zu einer vorhandenen Haltelinie treffen. Dies hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden.
OLG Hamm, Beschluss vom 12.03.2009 - 3 Ss OWi 55/09
Grundsätzlich kann im Rahmen einer gezielten Ampelüberwachung die Feststellung eines qualifizierten Rotlichtverstoßes aufgrund der Schätzung von Polizeibeamten festgestellt werden, wenn der Polizeibeamte durch Zählen («einundzwanzig, zweiundzwanzig») zu einer Schätzung gelangt, wonach die Rotlichtphase bei Überfahren der Haltelinie schon mindestens zwei Sekunden andauerte. Diese Schätzung muss aber für das Tatgericht und das Rechtsbeschwerdegericht überprüfbar sein. Deswegen muss das tatrichterliche Urteil Feststellungen dazu enthalten, nach welcher Methode die Zeit geschätzt wurde und Angaben zum Ablauf des Rotlichtverstoßes, zur Entfernung des Fahrzeugs zur Lichtzeichenanlage und zu einer vorhandenen Haltelinie treffen. Dies hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden.
OLG Hamm, Beschluss vom 12.03.2009 - 3 Ss OWi 55/09
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