Eine verfestigte Lebensgemeinschaft liegt schon nach einem Jahr vor
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AG Essen, Urteil vom 11.03.2009, Az. 106 F 296/08, Volltext-ID: 3K108866
Eine verfestigte Lebensgemeinschaft, die eine Beschränkung oder Versagung des Unterhalts wegen grober Unbilligkeit rechtfertigt, ist jedenfalls seit dem Inkrafttreten der Unterhaltsreform entsprechend den geänderten gesellschaftlichen Verhältnissen in der Regel schon nach einem Jahr anzunehmen.
BGB § 1579 Nr. 2; BGB § 1569
Eine verfestigte Lebensgemeinschaft i. S. v. § 1579 Nr. 2 BGB n. F. ist jedenfalls seit Inkrafttreten der Unterhaltsreform entsprechend den geänderten gesellschaftlichen Verhältnissen in der Regel schon nach einem Jahr anzunehmen.
AG Essen, Urteil vom 11.03.2009, Az. 106 F 296/08, Volltext-ID: 3K108866
Eine verfestigte Lebensgemeinschaft, die eine Beschränkung oder Versagung des Unterhalts wegen grober Unbilligkeit rechtfertigt, ist jedenfalls seit dem Inkrafttreten der Unterhaltsreform entsprechend den geänderten gesellschaftlichen Verhältnissen in der Regel schon nach einem Jahr anzunehmen.
BGB § 1579 Nr. 2; BGB § 1569
Eine verfestigte Lebensgemeinschaft i. S. v. § 1579 Nr. 2 BGB n. F. ist jedenfalls seit Inkrafttreten der Unterhaltsreform entsprechend den geänderten gesellschaftlichen Verhältnissen in der Regel schon nach einem Jahr anzunehmen.
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