Abrede über Aufwendungsersatz für den Umbau eines im Eigentum des Ehegatten stehenden Wohnanwesens bedarf notarieller Beglaubigung
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OLG Karlsruhe, Urteil vom 19.01.2009, Az. 1 U 175/08, Volltext-ID: 3K200866
Soll zwischen Eheleuten, die im gesetzlichen Güterstand leben, rechtswirksam vereinbart werden, dass Aufwendungen des einen Ehegatten für den Umbau des Wohnhauses der Familie, welches sich auf dem im Alleineigentum des anderen Ehegatten stehenden Grundstück befindet, im Gegenzug zu einem Verzicht auf sonstige Rechte an dem Anwesen zu ersetzen sind, so kann sich dies als Modifikation des gesetzlichen Güterstands durch Herausnahme bestimmten Vermögens aus dem Zugewinnausgleich darstellen und bedarf dann der für Eheverträge bestimmten Form. Allein auf Grund einer nach dieser Maßgabe formnichtigen privatschriftlichen Vereinbarung der Eheleute lässt sich in einer solchen Konstellation ohne zusätzliche Anhaltspunkte eine Ehegatteninnengesellschaft nicht annehmen.
BGB § 125; BGB § 1408 Abs. 1; BGB § 1410
OLG Karlsruhe, Urteil vom 19.01.2009, Az. 1 U 175/08, Volltext-ID: 3K200866
Soll zwischen Eheleuten, die im gesetzlichen Güterstand leben, rechtswirksam vereinbart werden, dass Aufwendungen des einen Ehegatten für den Umbau des Wohnhauses der Familie, welches sich auf dem im Alleineigentum des anderen Ehegatten stehenden Grundstück befindet, im Gegenzug zu einem Verzicht auf sonstige Rechte an dem Anwesen zu ersetzen sind, so kann sich dies als Modifikation des gesetzlichen Güterstands durch Herausnahme bestimmten Vermögens aus dem Zugewinnausgleich darstellen und bedarf dann der für Eheverträge bestimmten Form. Allein auf Grund einer nach dieser Maßgabe formnichtigen privatschriftlichen Vereinbarung der Eheleute lässt sich in einer solchen Konstellation ohne zusätzliche Anhaltspunkte eine Ehegatteninnengesellschaft nicht annehmen.
BGB § 125; BGB § 1408 Abs. 1; BGB § 1410
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