Bestehendes Unterhaltsinteresse eines minderjährigen Kindes geht dem Wunsch seines unterhaltspflichtigen Vaters nach einem Fachabitur vor
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AG Gummersbach, Urteil vom 24.03.2009, Az. 22 F 345/08
Ein über eine abgeschlossene Berufsausbildung verfügender Unterhaltspflichtiger, der seine Festanstellung aufgibt, um das Fachabitur nachzuholen und anschließend zu studieren, muss sich trotz des konkret nicht mehr vorhandenen früheren Einkommens als leistungsfähig ansehen lassen. Sein Interesse an der Weiterbildung und besseren Einkommensperspektiven hat bei völliger Ungewissheit des Eintritts dieser Erwartungen hinter dem bestehenden Unterhaltsinteresse seines Kindes zurückzutreten, wenn er bereits über eine abgeschlossene Berufsausbildung verfügt, mit der er den Mindestunterhalt des Kindes und seinen eigenen angemessenen Unterhalt sicherstellen kann.
BGB § 1603 Abs. 2; BGB § 1601
AG Gummersbach, Urteil vom 24.03.2009, Az. 22 F 345/08
Ein über eine abgeschlossene Berufsausbildung verfügender Unterhaltspflichtiger, der seine Festanstellung aufgibt, um das Fachabitur nachzuholen und anschließend zu studieren, muss sich trotz des konkret nicht mehr vorhandenen früheren Einkommens als leistungsfähig ansehen lassen. Sein Interesse an der Weiterbildung und besseren Einkommensperspektiven hat bei völliger Ungewissheit des Eintritts dieser Erwartungen hinter dem bestehenden Unterhaltsinteresse seines Kindes zurückzutreten, wenn er bereits über eine abgeschlossene Berufsausbildung verfügt, mit der er den Mindestunterhalt des Kindes und seinen eigenen angemessenen Unterhalt sicherstellen kann.
BGB § 1603 Abs. 2; BGB § 1601
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