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Es werden Posts vom Oktober 4, 2009 angezeigt.

Amtsgericht Zossen (to be continued)

Der Mandant wurde im Sep 2008 freigesprochen. Es war ein Verfahren, dass sich über Jahre hinzog. Die Anklage ist immerhin schon aus Feb. 2007. Meine Gebühren bekomme ich(wegen des Freispruchs) aus der Staatskasse. - Soweit so gut ! Ich bin ja ein (gezwungenermaßen) geduldiger Mensch. Weil ich ja bereits seit Anfrang 2007 mit meiner Leistung in Vorleistung liege......habe ich dann mal rasch abgerechnet. Mein Kostenfestsetzungsantrag stammt vom 30. Sep 2008..... Am 15. Dez 2008 fragte ich erstmals nach (oh wie ungeduldig), wann ich denn hier mal mit der Vergütung rechnen könne. Darauf bekam ich die lapidare Antwort (die natürlich jeder bekommt, der nach 3 Monaten mal nach seinem Geld fragt), dass "Rückstände können zur Zeit nach und nach abgearbeitet werden. Wir bitten um Ihr Verständnis." Klar doch - ich bin (siehe oben) ja geduldig und warte. Im April 2009 fragte ich erneut nach, wie weit denn die "Nach-und-Nach-Rückstandsabarbeitung" gediegen ist. Das brachte mir

Ebay Händler - Kündigung durch Ebay

Das Brandenburgische OLG (Urteil vom 17.06.2009, Az.: Kart W 11/09) hat entschdieden, dass EBay einem Händler kündigen darf, wenn er auf seine eigenen Waren (mit)bietet, um einen bestimmten Preis zu erzielen. Bei dieser Entscheidung handelte es sich aber um einen gewerblichen EBay-Verkäufer.

Schnellere Scheidung mit dem neuen FamFG

Nach dem neuen FamFG (seit 01.09.2009) ist die Abtrennung des Versorgungsausgleichs erleichtert worden, so dass - wenn gewollt - Scheidungen schneller ausgesprochen werden können. Die Voraussetzung für die Abtrennung des Versorgungsausgleichs sind, dass die Ehegatten die notwendigen Mitwirkungshandlungen vorgenommen haben müssen und übereinstimmend die Abtrennung beantragen wird. Dies soll jedenfalls dann möglich sein, wenn die Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags bereits mindestens 3 Monate zuvor eingetreten ist. Bisher haben manche Versorgungsausgleichsverfahren mehrere Monate, manchmal sogar Jahre in Anspruch genommen und die Parteien mußten deswegen auf das Scheidungsurteil warten.

Scheidungen werden einfacher

§ 133 FamFG, der die formalen Anforderungen (früher in § 630 ZPO geregelt) für die einvernehmliche Scheidung regelt, bringt einige Erleichterungen (nicht nur für den Anwalt). Mit der Reform des Familienrechts zum 1. September 2009 eingeführt gelten die alten formalistischen Einschränkungen nicht mehr. Gemäß § 133 FamFG ist nun in der Antragsschrift einer Scheidung nur noch die Erklärung der Ehegatten nötig, - dass sie sich über die elterliche Sorge geeinigt haben, - eine Einigung über den Umgang und die Unterhaltspflicht gegenüber den gemeinschaftlichen minderjährigen Kindern gefunden haben, - die Unterhaltspflicht der Eheleute untereinander geregelt ist und - dass die Rechtsverhältnisse an der Ehewohnung und an den Haushaltsgegenständen geklärt sind.

Jeremias Gotthelf

Wenn Ärger im Menschen ist, so macht er selten das Klügste, sondern gewöhnlich das Dümmste.