Scheidungen werden einfacher
§ 133 FamFG, der die formalen Anforderungen (früher in § 630 ZPO geregelt) für die einvernehmliche Scheidung regelt, bringt einige Erleichterungen (nicht nur für den Anwalt). Mit der Reform des Familienrechts zum 1. September 2009 eingeführt gelten die alten formalistischen Einschränkungen nicht mehr.
Gemäß § 133 FamFG ist nun in der Antragsschrift einer Scheidung nur noch die Erklärung der Ehegatten nötig,
- dass sie sich über die elterliche Sorge geeinigt haben,
- eine Einigung über den Umgang und die Unterhaltspflicht gegenüber den gemeinschaftlichen minderjährigen Kindern gefunden haben,
- die Unterhaltspflicht der Eheleute untereinander geregelt ist und
- dass die Rechtsverhältnisse an der Ehewohnung und an den Haushaltsgegenständen geklärt sind.
Gemäß § 133 FamFG ist nun in der Antragsschrift einer Scheidung nur noch die Erklärung der Ehegatten nötig,
- dass sie sich über die elterliche Sorge geeinigt haben,
- eine Einigung über den Umgang und die Unterhaltspflicht gegenüber den gemeinschaftlichen minderjährigen Kindern gefunden haben,
- die Unterhaltspflicht der Eheleute untereinander geregelt ist und
- dass die Rechtsverhältnisse an der Ehewohnung und an den Haushaltsgegenständen geklärt sind.
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