Gesetzlicher Mindestlohn ist auch für Bereitschaftszeiten zu zahlen

Der gesetzlicher Mindestlohn ist (auch) für Bereitschaftszeiten zu zahlen, so das das Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 29. Juni 2016 – 5 AZR 716/15). 

In der Pressemitteilung des BAG (33/16) heiße es:

Dem Kläger steht für seine im Januar und Februar 2015 geleisteten Bereitschaftszeiten keine weitere Vergütung zu. Zwar ist Bereitschaftszeit mit dem gesetzlichen Mindestlohn zu vergüten, der Anspruch des Klägers hierauf ist aber erfüllt. Bei maximal 228 Arbeitsstunden, die der Kläger mit Vollarbeit und Bereitschaftszeiten in einem Monat tatsächlich leisten kann, erreicht die gezahlte Monatsvergütung den gesetzlichen Mindestlohn (228 Stunden zu 8,50 Euro = 1.938,00 Euro brutto monatlich) nicht nur, sondern übersteigt ihn. Ein Anspruch auf weitere Vergütung nach § 612 Abs. 2 BGB besteht nicht. Die arbeitsvertraglich einbezogene tarifliche Vergütungsregelung ist nicht wegen des Inkrafttretens des Mindestlohngesetzes unwirksam geworden.


Fth am 13. Jan 2022 | Zu Recht !!





 

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