Fernabsatzvertrag - auch wenn der Unternehmer das nicht will

Ein Unternehmer, der auf seiner Website eine „Versandliste“ mit Preisangaben, Versand- und Lieferbedingungen sowie ein Kontaktformular vorhält, über das die E-Mail-Adresse des Verbrauchers abgefragt wird, schließt einen Fernabsatzvertrag i. S. d. § 312c Abs. 1 BGB ab (LG Koblenz 1.2.19, 4 HK O 45/18)








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