Ein Unternehmer, der auf seiner Website eine „Versandliste“ mit Preisangaben, Versand- und Lieferbedingungen sowie ein Kontaktformular vorhält, über das die E-Mail-Adresse des Verbrauchers abgefragt wird, schließt einen Fernabsatzvertrag i. S. d. § 312c Abs. 1 BGB ab (LG Koblenz 1.2.19, 4 HK O 45/18)
Der lateinische Ausspruch „Aliis inserviendo consumor“ bedeutet: „Im Dienst für Andere verzehre ich mich.“ Dieses Motto hab ich mir für meine Arbeit als Scheidungsanwalt auf die Fahnen geschrieben. Ich setze mich mit ganzer Kraft dafür ein, Mandantinnen und Mandanten im schwierigen Trennungs- und Scheidungsprozess zu begleiten – sachlich, lösungsorientiert und immer mit Blick auf Ihre individuelle Situation. Ihre Scheidung ist eine sehr persönliche und individuelle Angelegenheit und so sollte diese auch behandelt werden. 21. Aug 2025 | fth | Zu Recht !!

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