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Gerichtliche Auseinandersetzung über Hausrat




Gerichtliche Streitigkeiten über den ehelichen Hausrat (Haushaltsgegenstände) gehören zum Nervigsten, was in oder neben einem Scheidungsverfahren passieren kann. 

Bei einer einverständlichen Scheidung verlangt das Gesetz (neben dem Ablauf des Trennungsjahres), dass sich die beteiligten Ehegatten zuvor u.a. auch über den ehelichen Hausrat geeinigt haben. Es reicht die übereinstimmende Versicherung der Ehegatten, dass "der eheliche Hausrat nach dem gegenwärtigen Besitzstand verteilt worden ist und gegenseitige Ansprüche auf Herausgabe, Eigentumsübertragung oder Wertausgleich nicht bestehen".


Dagegen ist es bei einer streitigen Scheidung jederzeit möglich, die Hausratsverteilung durch entsprechenden Antrag an das Familiengericht zur Verbundsache zu machen, mit der Folge, dass damit grundsätzlich über Scheidungsantrag und Hausratsverteilung gemeinsam entschieden werden muss.

Das Scheidungs"urteil" (korrekter gesagt, der Scheidungsbeschluss) kann dadurch ganz erheblich verzögert werden, denn eine Trennung der Verfahrensteile ist nur ausnahmsweise möglich. Sebstverständlich kann eine solche Verzögerung durchaus auch mal sinnvoll sein (und sich dann auch wirklich rechnen) - es kommt hierbei aber vor allem auf die Sichtweise des Betroffenen an.
Für eine gerichtliche Hausratsverteilung müssen Sie aber zunächst selbst (fleißig) aktiv werden, denn Voraussetzung ist, dass Sie eine Bestandsliste aller Hausratsgegenstände vorlegen und bzgl. jedes einzelnen Gegenstandes die Eigentumsverhältnisse und den Wert (Anschaffungspreis, Zeitwert) ermitteln. Dies ist bei einem Streit der Ehegatten über diese Punkte oft nahezu unmöglich, zumal die getrennt lebenden Ehegatten regelmäßig schon darüber uneinig sind, welche Gegenstände überhaupt noch in der Ehewohnung vorhanden und welche daraus entfernt worden sind.


Gegenstände, die keine Hausratsgegenstände sind, werden dabei anders geregelt. Solche Gegenstände kann der jeweilige Eigentümer von jedem, also auch dem Ehepartner herausverlangen, es sei denn, dass der Besitzer ein Besitzrecht, z.B. auf Grund eines Miet- oder Leihvertrags hat. Der Wert dieser Gegenstände wird, wenn die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben, beim Zugewinnausgleich berücksichtigt.

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