Was Anwälte (wirklich) verdienen.
Weil ich immer wieder das Gefühl habe, dass
der Verdienst der Anwälte völlig falsch eingeschätzt wird, einfach ein Beispiel
aus dem Alltag:
Welches Honorar wir abrechnen dürfen, ergibt
sich aus dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). In Zivilsachen richtet sich das Honorar
zum einen nach dem Streitwert, zum anderen danach, was alles gemacht wird. Die
Einzelheiten ergeben sich aus dem Vergütungsverzeichnis zum RVG (VV RVG) und der Gebührentabelle.
Selbstverständlich darf man auch ein höheres
Honorar ausmachen, jedoch übernimmt dies weder eine eventuelle
Rechtsschutzversicherung, noch muss der Gegner das erstatten, sofern man den
Prozess gewinnt. Honorarvereinbarungen (korrekt heißt es Vergütungsvereinbarung)
sind daher selten.
Mein Beispiel kommt aus dem ganz
normalen Alltagsgeschäft. Für eine Mandantin erhebe ich Klage wegen der
Rückzahlung eines Darlehens von ihrer Freundin (nun wohl Ex-Freundin) i.H.v. 800,00. Für sie (alleinerziehend,
geringverdienend) ist das viel Geld.
Für das Einreichen der Klage kann ich
grundsätzlich eine 1,3-fache Gebühr berechnen (Nr. 3100 VV RVG), muss mir aber
einen Teil meines vor Klageerhebung verdienten Honorars anrechnen lassen
(Vorbemerkung 3 Absatz 4 VV RVG). Unter dem Strich bleibt für die Klageerhebung
eine 0,65-fache Gebühr. Macht 52,00
€ netto. Porto
und Telefon machen dann pauschal noch mal 20 % der Gebühren, maximal 20,00 €
aus. Hier also 10,40 €
netto. Für die Klageerhebung gibt es also 62,40 € netto.
Für diese 62,40 € berate ich die Mandantin,
ob eine Klage überhaupt gewollt ist, kläre ggf. mit der
Rechtsschutzversicherung ab, ob sie die Kosten übernimmt, erstelle die
Klageschrift, notiere und überwache Fristen, reagiere auf Schreiben des
Gerichts und der Gegenseite, führe das Kostenfestsetzungsverfahren am Ende des
Gerichtsverfahrens durch und rechne die Sache ab.
Wenn es dann noch zu einer
Gerichtsverhandlung kommt, wird es „richtig lukrativ“. Dann kann ich zusätzlich
noch eine 1,2-fache Terminsgebühr (Nr. 3104 VV RVG) abrechnen. Das macht
weitere 96,00 € netto.
Außerdem katapultiert mich das bei Porto und Telefon auf den maximalen
Pauschalsatz vom 20,00 €.
Dafür muss ich dann aber zu Gericht fahren und verhandeln. Vielleicht auch
zweimal. Oder dreimal. Trotzdem bleibt es bei der einen Terminsgebühr von 96,00
€. Der Zeitaufwand für eine Verhandlung inklusive An- und Abfahrt liegt bei
mindestens 90 Minuten, wenn Zeugen oder Sachverständige angehört werden, meist
deutlich mehr.
Für dieses Klageverfahren mit
(vielleicht mehreren) Verhandlungstermin erhalte ich also maximal 62,40 € +
96,00 € + 20,00 € = 178,40 €
netto.
Der Wochenendeinkauf ist teurer…..
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