Steuer-Uli - Revision...kommt sie, oder kommt sie nicht
Hoeneß ist also bereit, schon bald „umzuziehen“. Dafür muss er nun noch die Ladung der Vollstreckungsstelle abwarten. Dies dauert in der Regel ein paar Wochen und dann geht’s los….
Allerdings - darauf werde ich ebenfalls immer wieder angesprochen - liegt es natürlich nicht allein an ihm, ob er die Sache so schnell als möglich hinter sich bringen kann. Die Staatsanwaltschaft hat offiziell noch nicht entschieden, ob sie ihrerseits das Urteil (durch eine Revision) anfechten will. Genügend Gründe gäbe es gewiss. Die (interessanten) Rechtsfragen sind nicht geklärt. Die Strafe fällt im Vergleich zu anderen Fällen doch deutlich niedriger aus. 5 Jahre wären hier durchaus zu erwarten gewesen.
Die Staatsanwaltschaft könnte jedenfalls eine Revision an den BGH richten und dann müsste Hoeneß abwarten, bis der Bundesgerichtshof über das Rechtsmittel entschieden hat. Sechs bis zwölf Monate dauert das in aller Regel. Bis dahin würde der Strafantritt (natürlich) nicht erfolgen.
Zu der Frage, welches Risiko die Revision für Hoeneß bringen würde, möchte ich meinen Kollegen Andreas Schwartmann zitieren
...und weiter:
Die Staatsanwaltschaft kann aber durchaus auch zu Gunsten von Hoeneß Revision einlegen; aber das nur am Rade...
Ich würde in dieser Situation aber dem Mandanten nicht zu einem (förmlichen – die öffentliche Ankündigung reicht insoweit nicht) Verzicht auf die Revision raten. Es sieht für einen Angeklagten immer besser aus, wenn er neben der Staatsanwaltschaft ebenfalls Rechtsmittel einlegt. (Zwar gibt es keinen Kuh-Handel nach dem Motto “Wenn du zurücknimmst, nehme ich auch zurück”. Aber es muss ja nicht alles zu Papier gebracht werden, mit dem die Beteiligten versuchen, eine Sache vernünftig zu lösen.)
Aber vielleicht ist ja bereits zwischen den Hoeneß’ Anwälten und der Staatsanwaltschaft eine solche Absprache längst getroffen worden und ich stochere hier im Nebel….
Wie sagt der Kaiser (F.B.) immer so schön: „Schaunmermal“
RA Theumer, 17. März 2014
Allerdings - darauf werde ich ebenfalls immer wieder angesprochen - liegt es natürlich nicht allein an ihm, ob er die Sache so schnell als möglich hinter sich bringen kann. Die Staatsanwaltschaft hat offiziell noch nicht entschieden, ob sie ihrerseits das Urteil (durch eine Revision) anfechten will. Genügend Gründe gäbe es gewiss. Die (interessanten) Rechtsfragen sind nicht geklärt. Die Strafe fällt im Vergleich zu anderen Fällen doch deutlich niedriger aus. 5 Jahre wären hier durchaus zu erwarten gewesen.
Die Staatsanwaltschaft könnte jedenfalls eine Revision an den BGH richten und dann müsste Hoeneß abwarten, bis der Bundesgerichtshof über das Rechtsmittel entschieden hat. Sechs bis zwölf Monate dauert das in aller Regel. Bis dahin würde der Strafantritt (natürlich) nicht erfolgen.
Zu der Frage, welches Risiko die Revision für Hoeneß bringen würde, möchte ich meinen Kollegen Andreas Schwartmann zitieren
Eine Revision hätte das Risiko gebracht, dass der BGH den Sachverhalt als nicht ausreichend aufgeklärt ansieht, weil man 70.000 Seiten nicht an 2 Tagen prüfen kann. Das hätte der BGH aber natürlich auch nicht getan, sondern die Sache an eine andere Kammer des LG München II zurückverwiesen. Und die hätte sich dann ausreichend Zeit genommen, mal alles zu lesen und zu prüfen. Und ob es dann bei den angenommenen 28 Millionen geblieben wäre, die – nach Aussage der Finanzbeamtin – schon entgegenkommend berechnet waren, das darf doch arg bezweifelt werden. Also hat Hoeneß das geringere Übel gewählt, das Urteil akzeptiert und zahlt 28 Millionen plus Strafzahlung nach. Damit geht er aus der Sache sehr gut raus. Natürlich kann auch die StA noch in Revision gehen – aber ich schätze, da gab es entsprechende Absprachen.
Niemand wird in Bayern ein Interesse an vollständiger Aufklärung haben, womöglich wird noch der Bundesligarekordmeister in den Sog gezogen, oh nein … nun ist die Fassade gewahrt (Knast! Anstand! Zahlung!) und alle sind zufrieden. Das Volk will beschissen werden und merkt eh nichts.
...und weiter:
Übrigens unterliegt auch in Bayern die StA letztlich der Weisungsbefugnis des Landesjustizministers, vgl. § 137 GVG. Die Entscheidung über eine Revision wird also sicher nicht bei der StA getroffen.
Die Staatsanwaltschaft kann aber durchaus auch zu Gunsten von Hoeneß Revision einlegen; aber das nur am Rade...
Ich würde in dieser Situation aber dem Mandanten nicht zu einem (förmlichen – die öffentliche Ankündigung reicht insoweit nicht) Verzicht auf die Revision raten. Es sieht für einen Angeklagten immer besser aus, wenn er neben der Staatsanwaltschaft ebenfalls Rechtsmittel einlegt. (Zwar gibt es keinen Kuh-Handel nach dem Motto “Wenn du zurücknimmst, nehme ich auch zurück”. Aber es muss ja nicht alles zu Papier gebracht werden, mit dem die Beteiligten versuchen, eine Sache vernünftig zu lösen.)
Aber vielleicht ist ja bereits zwischen den Hoeneß’ Anwälten und der Staatsanwaltschaft eine solche Absprache längst getroffen worden und ich stochere hier im Nebel….
Wie sagt der Kaiser (F.B.) immer so schön: „Schaunmermal“
RA Theumer, 17. März 2014
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