Hab mein Wagen, voll beladen...... (Blog des Wismarer Kollegen Mechior)
Mehr Personen in einem PKW zu befördern als Sitzplätze vorhanden sind, stellt - so der Kollege in seinem Blog - entgegen einer durchaus verbreiteten Ansicht keine Ordnungswidrigkeit dar, wie das OLG München (4 StRR 187/09 vom o9.o3.2010) entschieden hat:
§ 34 a I StVZO, wonach in einem Kfz nicht mehr Leute befördert werden dürfen als Sitzplätze existieren, gilt nur, wenn das Kfz als Kraftomnibus und nicht als Pkw zugelassen ist.
Aus den Gründen: Eine Beförderung von mehr Personen, als Sitzplätze vorhanden sind, ist aber nur in Kraftomnibussen verboten. Bei Pkw ergibt sich eine Beschränkung der Zulässigkeit der Mitnahme von Personen lediglich aus den Vorschriften über die zulässige Achslast und das zulässige Gesamtgewicht nach § 34 a II StVZO sowie aus den Vorschriften des § 23 I S.1 und S.2 StVO, wonach der Fahrzeugführer dafür zu sorgen hat, dass unter anderem durch die Besetzung des Fahrzeugs seine Sicht und sein Gehör sowie die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs nicht beeinträchtigt werden. Soweit § 21 I S.1 StVO vorschreibt, dass in Kfz nicht mehr Personen befördert werden dürfen, als mit Sicherheitsgurten ausgerüstete Sitzplätze vorhanden sind, stellt ein Verstoß hiergegen keine Ordnungswidrigkeit dar.
Fundstelle: ADAJUR-Archiv #88745
§ 34 a I StVZO, wonach in einem Kfz nicht mehr Leute befördert werden dürfen als Sitzplätze existieren, gilt nur, wenn das Kfz als Kraftomnibus und nicht als Pkw zugelassen ist.
Aus den Gründen: Eine Beförderung von mehr Personen, als Sitzplätze vorhanden sind, ist aber nur in Kraftomnibussen verboten. Bei Pkw ergibt sich eine Beschränkung der Zulässigkeit der Mitnahme von Personen lediglich aus den Vorschriften über die zulässige Achslast und das zulässige Gesamtgewicht nach § 34 a II StVZO sowie aus den Vorschriften des § 23 I S.1 und S.2 StVO, wonach der Fahrzeugführer dafür zu sorgen hat, dass unter anderem durch die Besetzung des Fahrzeugs seine Sicht und sein Gehör sowie die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs nicht beeinträchtigt werden. Soweit § 21 I S.1 StVO vorschreibt, dass in Kfz nicht mehr Personen befördert werden dürfen, als mit Sicherheitsgurten ausgerüstete Sitzplätze vorhanden sind, stellt ein Verstoß hiergegen keine Ordnungswidrigkeit dar.
Fundstelle: ADAJUR-Archiv #88745
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