Urlaub für Bauarbeiter mindestens 30 Tage

Der Mindesturlaubsanspruch nach dem Bundesurlaubsgesetz des Arbeitnehmers beträgt 24 Werktage (§ 3 Abs. 1 Bundesurlaubsgesetz); dies sind 20 Arbeitstage (siehe hier den Unterschied Mindesturlaub - Werktage - Arbeitstage).

Für den Bau gilt dies aber nicht. Nach dem BRTV-Bau (Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe) beträgt der Urlaubsanspruch 30 Arbeitstage (§ 8 Abs. 1, 1.1. BRTV-Bau). Für Schwerbehinderte erhöht sich der Urlaubsanspruch um 5 Arbeitstage. Samstage gelten nicht als Arbeitstage.

Die Details finden Sie hier im Blog des Kollegen Martin.

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