BAG lässt Revision im Fall «Emmely» zu
zu BAG, Beschluss vom 28.07.2009 - 3 AZN 224/09
Das Verfahren um die Kassiererin «Emmely» geht weiter. Der Berlinerin wurde gekündigt, weil sie Pfandbons im Wert von 1,30 Euro unterschlagen haben soll. Ihre dagegen gerichtete Klage hatte bislang keinen Erfolg. Das Bundesarbeitsgericht hat jetzt mit Beschluss vom 28.07.2009 die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Ungeklärt sei bisher, ob das spätere prozessuale Verhalten eines gekündigten Arbeitnehmers bei der erforderlichen Interessenabwägung als mitentscheidend berücksichtigt werden könne (Az.: 3 AZN 224/09).
Sachverhalt
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen fristlosen, hilfsweise ordentlichen Kündigung. Die Beklagte hatte diese Kündigung auf den Verdacht gestützt, die als Verkäuferin mit Kassentätigkeit beschäftigte Klägerin habe zwei von einer Kollegin gefundene Leergutbons im Wert von insgesamt 1,30 Euro bei einem Einkauf zum eigenen Vorteil eingelöst. Das Arbeitsgericht hatte die Kündigungsschutzklage der Klägerin abgewiesen. Das LAG hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Die Richter sahen den Vorwurf als erwiesen an. Die Revision gegen seine Entscheidung hat es nicht zugelassen. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde.
Rechtsfehler wurden nicht überprüft
Das BAG hat daraufhin jetzt die Revision zugelassen. Der Senat habe allerdings im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren das Urteil des LAG nicht auf angebliche Rechtsfehler hin überprüft, so das BAG. Zu prüfen sei allein gewesen, ob einer der in § 72 Abs. 2 ArbGG abschließend aufgezählten Gründe für die Zulassung der Revision vorliege. Danach sei die Revision beispielsweise dann zuzulassen, wenn eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung habe.
Rechtssache wird als Revisionsverfahren fortgeführt
Der Senat habe die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen, und zwar bezüglich der durch das BAG noch nicht abschließend geklärten Rechtsfrage, ob das spätere prozessuale Verhalten eines gekündigten Arbeitnehmers bei der erforderlichen Interessenabwägung als mitentscheidend berücksichtigt werden könne. Das Beschwerdeverfahren werde nunmehr als Revisionsverfahren fortgesetzt, gab das BAG bekannt. Ein Termin für die mündliche Verhandlung stehe noch nicht fest.
beck-aktuell-Redaktion, Verlag C. H. Beck, 28. Juli 2009.
Das Verfahren um die Kassiererin «Emmely» geht weiter. Der Berlinerin wurde gekündigt, weil sie Pfandbons im Wert von 1,30 Euro unterschlagen haben soll. Ihre dagegen gerichtete Klage hatte bislang keinen Erfolg. Das Bundesarbeitsgericht hat jetzt mit Beschluss vom 28.07.2009 die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Ungeklärt sei bisher, ob das spätere prozessuale Verhalten eines gekündigten Arbeitnehmers bei der erforderlichen Interessenabwägung als mitentscheidend berücksichtigt werden könne (Az.: 3 AZN 224/09).
Sachverhalt
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen fristlosen, hilfsweise ordentlichen Kündigung. Die Beklagte hatte diese Kündigung auf den Verdacht gestützt, die als Verkäuferin mit Kassentätigkeit beschäftigte Klägerin habe zwei von einer Kollegin gefundene Leergutbons im Wert von insgesamt 1,30 Euro bei einem Einkauf zum eigenen Vorteil eingelöst. Das Arbeitsgericht hatte die Kündigungsschutzklage der Klägerin abgewiesen. Das LAG hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Die Richter sahen den Vorwurf als erwiesen an. Die Revision gegen seine Entscheidung hat es nicht zugelassen. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde.
Rechtsfehler wurden nicht überprüft
Das BAG hat daraufhin jetzt die Revision zugelassen. Der Senat habe allerdings im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren das Urteil des LAG nicht auf angebliche Rechtsfehler hin überprüft, so das BAG. Zu prüfen sei allein gewesen, ob einer der in § 72 Abs. 2 ArbGG abschließend aufgezählten Gründe für die Zulassung der Revision vorliege. Danach sei die Revision beispielsweise dann zuzulassen, wenn eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung habe.
Rechtssache wird als Revisionsverfahren fortgeführt
Der Senat habe die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen, und zwar bezüglich der durch das BAG noch nicht abschließend geklärten Rechtsfrage, ob das spätere prozessuale Verhalten eines gekündigten Arbeitnehmers bei der erforderlichen Interessenabwägung als mitentscheidend berücksichtigt werden könne. Das Beschwerdeverfahren werde nunmehr als Revisionsverfahren fortgesetzt, gab das BAG bekannt. Ein Termin für die mündliche Verhandlung stehe noch nicht fest.
beck-aktuell-Redaktion, Verlag C. H. Beck, 28. Juli 2009.
Kommentare
Kommentar veröffentlichen