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Es werden Posts vom Juli 7, 2019 angezeigt.

Rein in die Kartoffeln - raus aus den Kartoffeln! ODER Neues für Altanschließer

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Die Brandenburgischen „Altanschließer“ können ihre Beiträge an die Trinkwasserversorgung nicht von den kommunalen Zweckverbänden zurückfordern. Das hat jetzt der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden (Az.: III ZR 93/18 vom 27.06.2019). Ein Ehepaar aus Brandenburg hat geklagt, dessen Grundstück bereits vor dem 1.1.2000 an die kommunale Trinkwasserversorgung angeschlossen war. Zu klären war die Frage, ob kommunale Zweckverbände wegen des (nach dem Einigungsvertrag weiter geltenden) DDR-Staatshaftungsgesetzes ihre Anschlussbeiträge für Wasser- und Abwasseranschlüsse zurückzahlen müssen. Nach längeren (rechtlichen) Auseinandersetzungen war vor der Neufassung des Brandenburgischen Kommunalabgabengesetzes die Zweckverbände davon ausgegangen, dass die Beitragspflichten verjährt seien. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg entschied 2007 (Az. 9 B 44/06 und 45/06), dass die Beitragserhebung wieder möglich ist, nachdem der Brandenburgische Landtag zu vor mit Wirkung am 1. Februar 2

Arbeitsrecht - Unwirksamkeit einer üblichen Vertragsklausel in Arbeitsverträgen

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Eine sog. Verfallsklausel, wie sie sich in sehr vielen Arbeitsverträgen finden lässt, ist nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichtes unwirksam. Denn mit Urteil vom 18.09.2018 – 9 AZR 162/18 – hat das Gericht alle bisher üblichen Verfallsklauseln in Arbeitsverträgen für unwirksam befunden, die nicht explizit eine Einschränkung enthalten, die den Verfall des Mindestlohns betreffen. Der Anspruch auf Mindestlohn verfällt nämlich nie, auch nicht per Vertrag! Verfallsklauseln in Arbeitsverträgen müssen also dringend überarbeitet werden. Vor allem Arbeitgeber sollten sich informieren. Fragen Sie jemanden, der sich damit auskennt.

Bankengebühren

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Zwei Landgerichte erklären Bankgebühren für die vorzeitige Ablöse eines Baukredits für unzulässig. Zwar darf die Bank die sog. Vorfälligkeitsentschädigung für die vorzeitige Ablösung berechnen. Zwei Banken berechneten ihren Kunden aber zusätzlich eine Gebühr für die Berechnung der Gebühr. Die Münchener Hypothekenbank 200 Euro und die Kreissparkasse Steinfurt 125 Euro. Beides untersagten nun die Landgerichte in Dortmund (AZ 25 O 311/17 und München (AZ 35 O 13599/17).