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Es werden Posts vom Februar 24, 2019 angezeigt.

Das Bundesarbeitsgericht zur Vergütung von Reisezeit bei Auslandsreisen

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Entsendet der Arbeitgeber den Arbeitnehmer vorübergehend zur Arbeit ins Ausland, sind die für Hin- und Rückreise erforderlichen Zeiten wie Arbeit zu vergüten.  BAG, Urt. v. 17.10.2018 – 5 AZR 553/17

Betriebliche Altersvorsorge - überraschende Entscheidung des BAG zu Rentenklauseln für Verwitwete (10 Jahresfrist)

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Die Beschränkung, eine Witwen- oder Witwerrente nur dann zu zahlen, wenn die Ehe mindestens zehn Jahre bestanden hat, ist eine unangemessene Benachteiligung. Die überraschende Entscheidung des BAG erklärt Thomas Frank auf LTO .

Was Arbeit­geber jetzt wissen müssen - BAG setzt EuGH-Urteil zum Verfall von Urlaub um

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Das BAG hat die EuGH-Vorgaben zum Urlaubsrecht umgesetzt. Damit verfallen Ansprüche nicht mehr automatisch. Die Entscheidung könnte auch für vermeintlich verfallene Urlaubstage gelten, meint Alexander Willemsen .....auf LTO hier

Sie haben sich von Ihrem Ehegatten getrennt – darüber sollten Sie sich nun Gedanken machen:

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Unterhalt für die Vergangenheit können Sie erst ab dem Zeitpunkt fordern, an dem Sie Ihren Expartner in Verzug gesetzt haben, ansonsten verfällt dieser rückwirkende Unterhaltsanspruch. Sind Sie aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen und haben den kompletten Hausrat samt Auto zurückgelassen? Dann können Sie Ansprüche geltend machen. Sie wollen Ihre Ersparnisse hälftig aufteilen? Sind Sie sich über die Auswirkungen auf den Zugewinnausgleich im Klaren? Stehen Sie immer noch als Mieter im Mietvertrag der gemeinsamen Wohnung, sind aber aus dieser Wohnung ausgezogen? Dann müssen Sie darauf bestehen, dass Sie aus diesem Mietvertrag entlassen werden. Es gibt ein gemeinsames Konto? Ihr Expartner hat Vollmacht zu Ihrem Konto? Da besteht dringend Handlungsbedarf! Sie wissen nicht, wovon Sie im nächsten Monat leben sollen? Dann müssen Sie über Kindes- und Trennungsunterhalt oder über Sozialleistungen beraten werden. Es gibt gemeinsame Ersparnisse? Wenn Sie für

Die Befristung eines Arbeitsvertrages (ohne einen sachlichen Grund) kann mit einer sog. Entristungsklage (Befristungskontrollklage) angegriffen werden.....

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Eine Befristung ohne Grund ist nach dem Gesetz jedenfalls dann unzulässig, wenn der selbe Arbeitnehmer schon einmal bei diesem Arbeitgeber beschäftigt war ( § 14 Abs. 2 Satz 2 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes -TzBfG). Das Bundesarbeitsgericht (BAG) sah das in der Vergangenheit allerdings – entgegen des Wortlautes des Gesetzes - in einem Urteil 2011 anders (7 AZR 716/09) und legte den Gesetzestext so aus, dass damit nur eine Vorbeschäftigung in den letzten 3 Jahren gemeint sei. Diese Entscheidung wurde jedoch später vom Bundesverfassungsgericht (Beschluss vom 6. Juni 2018 1 BvL 7/14, 1 BvR 1375/14) für verfassungswidrig erklärt. Kürzlich hatte das BAG nun in einem ähnlichen Fall zu entscheiden, wobei die Vorbeschäftigung hier 8 Jahre zurück lag. Gegen diese Befristung wehrte sich der Arbeitnehmer mittels sog. Entfristungsklage (Befristungskontrollklage) und hatte damit in allen drei Instanzen Erfolg; Urteil vom 23. Januar 2019 - 7 AZR 733/16. In der Praxis wichtig: