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Die Befristung eines Arbeitsvertrages (ohne einen sachlichen Grund) kann mit einer sog. Entristungsklage (Befristungskontrollklage) angegriffen werden.....

Eine Befristung ohne Grund ist nach dem Gesetz jedenfalls dann unzulässig, wenn der selbe Arbeitnehmer schon einmal bei diesem Arbeitgeber beschäftigt war ( § 14 Abs. 2 Satz 2 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes -TzBfG). Das Bundesarbeitsgericht (BAG) sah das in der Vergangenheit allerdings – entgegen des Wortlautes des Gesetzes - in einem Urteil 2011 anders (7 AZR 716/09) und legte den Gesetzestext so aus, dass damit nur eine Vorbeschäftigung in den letzten 3 Jahren gemeint sei. Diese Entscheidung wurde jedoch später vom Bundesverfassungsgericht (Beschluss vom 6. Juni 2018 1 BvL 7/14, 1 BvR 1375/14) für verfassungswidrig erklärt.
Kürzlich hatte das BAG nun in einem ähnlichen Fall zu entscheiden, wobei die Vorbeschäftigung hier 8 Jahre zurück lag. Gegen diese Befristung wehrte sich der Arbeitnehmer mittels sog. Entfristungsklage (Befristungskontrollklage) und hatte damit in allen drei Instanzen Erfolg; Urteil vom 23. Januar 2019 - 7 AZR 733/16.

In der Praxis wichtig:
  • Für eine Befristung braucht es einen Sachgrund (zB Schwangerschaftsvertretung).
  • Der Sachgrund muss im Arbeitsvertrag selbst nicht benannt sein.
  • Nach § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG ist die (kalendermäßige) Befristung eines Arbeitsvertrags ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat.
  • Ist die Befristung unzulässig, besteht ein unbefristetes Arbeitsverhältnis. Dies festzustellen, erfolgt durch sog. Entfristungsklage
  • Arbeitgeber, die ein (aus Ihrer Sicht) befristetes Arbeitsverhältnis beenden wollen, sollten vorsorglich kündigen (bzw. mit dem Arbeitnehmer über einen Aufhebungsvertrag verhandeln)
  • Gerade in arbeitsrechtlichen Fragen, ist eine Rechtsschutzversicherung sehr hilfreich, denn (jedenfalls in der 1. Instanz) trägt jede Partei die eigenen Kosten. Also auch der Gewinner eines Rechtsstreits bekommt die Kosten nicht vom Verlierer erstattet.
  • Sollten Sie – falls Sie auf der einen oder anderen Seite betroffen sind – jemanden um Hilfe bitten, der sich damit auskennt (war Ihnen gewiss klar, dass dieser Hinweis von mir kommen musste)

Frank Theumer, 24. Feb 2019








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