Erwerbsobliegenheit bei vorehelichen Kindern und weiterem Kind aus neuer Verbindung
Zwischen Pflicht und Möglichkeit: Die Erwerbsobliegenheit im Unterhaltsrecht
Was bedeutet „Erwerbsobliegenheit“?
Im deutschen Unterhaltsrecht verpflichtet die Erwerbsobliegenheit eine Person dazu, alle zumutbaren Möglichkeiten zur Sicherung des Lebensunterhalts zu ergreifen – nicht nur für sich selbst, sondern insbesondere für Angehörige, denen gesetzlich Unterhalt zusteht. Wer seine Arbeitskraft nicht bestmöglich einsetzt, kann so behandelt werden, als ob er ein höheres Einkommen hätte, als tatsächlich erzielt wird – es wird sogenanntes „fiktives Einkommen“ unterstellt.
Konkretes Beispiel
Wer sich auf eine schlechte Lage am Arbeitsmarkt beruft, aber keine ernsthaften Bewerbungsbemühungen nachweisen kann, muss damit rechnen, dass das Familiengericht so tut, als würde er das Einkommen erzielen, das bei „gutem Willen“ möglich wäre. Das obligatorische Minimum an Bemühungen darf nicht nur aus einer Anmeldung bei der Agentur für Arbeit bestehen – tatsächlich erforderlich sind laufende, konkrete und nachprüfbare Schritte zur Arbeitsaufnahme.
Familienrechtliche Hintergründe und Besonderheiten
Gesteigerte Erwerbsobliegenheit gegenüber minderjährigen Kindern
Gerade gegenüber minderjährigen Kindern gilt eine „gesteigerte Erwerbsobliegenheit“. Das bedeutet, Eltern müssen alles Zumutbare und Mögliche unternehmen, um den Mindestunterhalt zu sichern – auch etwa Überstunden oder einen Nebenjob annehmen. Dabei spielt der eigene Lebensstil, der Ausbildungsstand oder persönliche Präferenzen eine untergeordnete Rolle. Nur gesundheitliche Einschränkungen, nachweislich erfolglose Bewerbungsbemühungen oder eine belegbare Unzumutbarkeit können eine Ausnahme begründen.
Die rechtliche Grundlage
Im Kern regelt § 1603 BGB diese Pflichten. Reichen Einkommen und Vermögen zur Unterhaltszahlung nicht aus, besteht die Verpflichtung, alle Gewinnmöglichkeiten zu nutzen – bis zur Grenze des „angemessenen Selbstbehalts“. Wer dieser Pflicht nicht gerecht wird, dem droht die fiktive Anrechnung eines höheren Einkommens. Der Gesetzgeber und die Gerichte konkretisieren diese Anforderungen je nach individueller Lebenslage, um eine ausgewogene Entscheidung zwischen Kindeswohl und Zumutbarkeit für den Unterhaltspflichtigen zu gewährleisten.
Fachbegriffe verständlich erklärt
- Fiktives Einkommen: Das Einkommen, das jemand theoretisch erzielen könnte, wenn er sich angemessen bemühen würde – unabhängig vom tatsächlich verdienten Betrag.
- Angemessener Selbstbehalt: Der Betrag, der dem Unterhaltsverpflichteten mindestens für den eigenen Lebensunterhalt verbleiben muss.
- Gesteigerte Erwerbsobliegenheit: Eine erhöhte Verpflichtung, jedes zumutbare Erwerbspotenzial auszuschöpfen, insbesondere zugunsten minderjähriger Kinder.
Handlungsoptionen und Vorgehensweise bei Unterhaltsverpflichtungen
- Eigene Situation realistisch prüfen:
- Lassen Sie Ihre Erwerbschancen und Ihr tatsächliches Einkommen fachkundig bewerten.
- Überlegen Sie, ob nachvollziehbare Gründe gegen eine höhere Erwerbstätigkeit sprechen (z.B. Krankheit, Pflege eines nahen Angehörigen).
- Erwerbsbemühungen lückenlos dokumentieren:
- Führen Sie ein Bewerbertagebuch.
- Heben Sie Stellenausschreibungen, Bewerbungsschreiben und Rückmeldungen auf.
- Beratung und individuelle Berechnung in Anspruch nehmen:
- Eine Unterhaltsberechnung durch einen spezialisierten Anwalt oder online kann helfen, Unsicherheit zu vermeiden und Überzahlungen zu verhindern.
- Rechtzeitig anwaltlichen Beistand sichern:
- Gerade bei drohenden gerichtlichen Auseinandersetzungen ist frühzeitige anwaltliche Unterstützung entscheidend, um Fehler beim Vortrag und Nachweis eigener Bemühungen zu vermeiden.
- Nachweisliche Einschränkungen belegen:
- Bei Krankheit: Fachärztliche Atteste vorlegen, ggf. Rehabilitationsmaßnahmen nachweisen.
- Bei Betreuung kleiner Kinder: Betreuungssituation und fehlende Betreuungsmöglichkeiten verständlich erläutern.
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Quellen:
z. B. BGH XII ZR 83/08; OLG Hamm, OLG Dresden, § 1603 BGB; unterhaltsrechtliche
Leitlinien; Praxistipps aus aktuellen Fachbeiträgen sowie SEO-Strategien für
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fth | 01. Dez 2025 | Zu Recht !!

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