Wie (lesbar) muss eine Unterschrift aussehen ?
Eine Unterschrift setzt ein aus Buchstaben einer üblichen Schrift bestehendes Gebilde voraus, das aber nicht lesbar sein muss (zuletzt u.a. OLG München, Beschl. v. 05.05.2025, Az. 33 Wx 289-24 e). Es muss ein die Identität des Unterschreibenden ausreichend gekennzeichneter individueller Schriftzug vorliegen, der charakteristische Merkmale aufweist und sich - dem gesamten Schriftbild nach - als Unterschrift eines Namens darstellt (BGH, Beschl. v. 11.04.2013, Az. VII ZB 43/12). Die Rechtsprechung lässt also logischerweise einen breiten Rahmen zu, schließlich sind Namenszüge hochindividuell. Damit ist auch die Unterschrift des B. zulässig.
Es muss nicht
jeder einzelne Buchstabe des Namens klar zu entziffern sein. Es genügt, wenn
dem Schriftbild Andeutungen von Buchstaben noch zu entnehmen sind und insgesamt
ein „Element des Schreibens“ vorliegt. Allerdings ist unzulässig, dass kein
einziger Buchstabe zu erkennen ist. Was ebenfalls nicht ausreicht: Reine
Schwünge und Linien. Oder gar Zeichnungen, Fingerabdrücke und Kreuzsymbole. Es
gab auch schon Fälle in denen nur die Anfangsbuchstaben jeweils des Vor-und
Nachnamens genügten, wenn damit der Testierende eindeutig identifiziert werden
konnte (zuletzt u.a. OLG Hamm, Beschl. v. 17.02.2025, Az. 10 W 115/24).
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