BEWEISWÜRDIGUNG
Um von einer Tatsache überzeugt zu sein bedarf es eines „für das praktische Leben brauchbaren Grad[s] an Gewissheit …, der den Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen“ (so für den Zivilprozess der BGH im Anastasia-Urteil v. 17.02.1970, III ZR 139/67). Die gerichtliche Überzeugung muss eine Wahrscheinlichkeitsüberzeugung sein, dass die beweisbedürftige Tatsache mit einer hinreichend hohen Wahrscheinlichkeit wahr ist. Es wäre aber irrational, wenn man sich mit der bloß intuitiven subjektiven Überzeugtheit begnügen würde, ohne eine objektive Tatsachengrundlage zu fordern.
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