Um von einer Tatsache überzeugt zu sein bedarf es eines „für das praktische Leben brauchbaren Grad[s] an Gewissheit …, der den Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen“ (so für den Zivilprozess der BGH im Anastasia-Urteil v. 17.02.1970, III ZR 139/67). Die gerichtliche Überzeugung muss eine Wahrscheinlichkeitsüberzeugung sein, dass die beweisbedürftige Tatsache mit einer hinreichend hohen Wahrscheinlichkeit wahr ist. Es wäre aber irrational, wenn man sich mit der bloß intuitiven subjektiven Überzeugtheit begnügen würde, ohne eine objektive Tatsachengrundlage zu fordern.
Der lateinische Ausspruch „Aliis inserviendo consumor“ bedeutet: „Im Dienst für Andere verzehre ich mich.“ Dieses Motto hab ich mir für meine Arbeit als Scheidungsanwalt auf die Fahnen geschrieben. Ich setze mich mit ganzer Kraft dafür ein, Mandantinnen und Mandanten im schwierigen Trennungs- und Scheidungsprozess zu begleiten – sachlich, lösungsorientiert und immer mit Blick auf Ihre individuelle Situation. Ihre Scheidung ist eine sehr persönliche und individuelle Angelegenheit und so sollte diese auch behandelt werden. 21. Aug 2025 | fth | Zu Recht !!

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