Um von einer Tatsache überzeugt zu sein bedarf es eines „für das praktische Leben brauchbaren Grad[s] an Gewissheit …, der den Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen“ (so für den Zivilprozess der BGH im Anastasia-Urteil v. 17.02.1970, III ZR 139/67). Die gerichtliche Überzeugung muss eine Wahrscheinlichkeitsüberzeugung sein, dass die beweisbedürftige Tatsache mit einer hinreichend hohen Wahrscheinlichkeit wahr ist. Es wäre aber irrational, wenn man sich mit der bloß intuitiven subjektiven Überzeugtheit begnügen würde, ohne eine objektive Tatsachengrundlage zu fordern.
OLG Hamm: Online-Händler, die Mitbewerber wegen fehlerhafter Widerrufsbelehrungen abmahnen, handeln rechtsmissbräuchlich, wenn es ihnen nicht um eine ernsthaft gemeinte Überwachung des lauteren Wettbewerbs geht. Eine solche Intention hat das Oberlandesgericht Hamm im Fall eines Händlers bejaht, der einen Konkurrenten über einen zur Verwandtschaft gehörenden Anwalt zahlreiche Male abmahnen ließ. Es hat die Klage des Abmahnenden bereits als unzulässig zurückgewiesen (Urteil vom 24.03.2009, Az.: 4 U 211/08)

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