Ein Verteidiger ist ein absolut notwendiger Kontrapunkt im Strafverfahren

Niemand, der mit dem System der Strafverfolgung (Polizei, Ordnungsämter, Staatsanwaltschaft, Strafgerichte) in Kontakt kommt, sollte – jedenfalls wenn er es sich irgendwie leisten kann – als Beschuldigter oder Angeklagter in einem Strafverfahren auf einen Verteidiger verzichten.

Anders gesagt:
Wer glaubt, ein/e Verteidiger/in wäre ihm zu teuer, der wird am Ende (sehr wahrscheinlich) merken, wie teuer es wird, keine professionelle Verteidigung (gehabt) zu haben.

So werden z.B. berufliche Nebenfolgen häufig nicht beachtet, ja sind gar selten überhaupt bekannt. Doch gern nutzen Verwaltungsbehörden unter dem Stichwort „Zuverlässigkeit“ ihre Ermessens- und Handlungsspielräume. Man denke an das Gewerberecht (§ 35 GewO), im Jagdrecht (§ 17 BJagdG) oder im Waffenrecht (§ 5 WaffG) und natürlich auch an das Fahrerlaubnisrecht.
Schließlich ist auch der Eintrag in das sog. Führungszeugnis zwar keine Nebenfolge im eigentlichen Sinne, deren Bedeutung aber nicht zu unterschätzen ist. Eine Eintragung dort erfolgt bei einer Geldstrafe von über 90 Tagessätzen oder aber bei einer Freiheitsstrafe von über 3 Monaten und kann erhebliche (nicht nur berufliche) Auswirkungen haben.


FTh | Zu Recht !!






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