Teilungsversteigerung der Ehegattenimmobilie in der Trennungszeit
Der Bundesgerichtshof hat mit einem Beschluss vom 16. November 2022 (Az. XII ZB 100/22) klargestellt, wann ein Ehegatte die Teilungsversteigerung der gemeinsamen Immobilie verlangen kann.
Im konkreten Fall ging es um getrenntlebende Eheleute, die eine Immobilie mit zwei Wohnungseigentumseinheiten besitzen, von denen eine als Ehewohnung genutzt und die andere vermietet wurde. Nach der Trennung des Ehepaars betrieb der Ehemann die Teilungsversteigerung der Immobilie, gegen die sich die Ehefrau erfolglos wehrte. Die Teilungsversteigerung ist ein Verfahren, bei dem eine Immobilie durch staatlichen Zwang in eine aufteilbare Geldsumme umgewandelt wird, wenn sich die Eigentümer nicht über das Schicksal der im Miteigentum stehenden Immobilie einigen können. Ehegatten haben gemäß § 749 Abs. 1 BGB grundsätzlich das Recht, jederzeit die Aufhebung der (Miteigentums-)Gemeinschaft, etwa an der gemeinsamen Immobilie, zu verlangen. Da eine Immobilie nicht „in Natur“ geteilt werden kann, erfolgt die Teilung durch die Versteigerung und anschließende Aufteilung des Erlöses.
Ein Ehegatte kann Einwände gegen die Teilungsversteigerung erheben und beispielsweise auf § 1365 BGB verweisen, der besagt, dass ein Ehegatte nur mit Einwilligung des anderen Ehegatten über sein Vermögen im Ganzen verfügen kann. In dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall hatte die Ehefrau jedoch kein Recht auf Einspruch, da der Miteigentumsanteil an der Immobilie nicht das gesamte Vermögen des Ehemanns ausmachte.
Fth, (mit freundlicher KI-Unterstützung) 24. Mrz 2023 | Zu Recht !!
Klingt sehr schlüssig;)
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