Rechtsprechung zum Verfall von Urlaubsansprüchen
Nach den letzten Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts (als Reaktion auf die Vorgaben des EuGH vom 22.9.2022 – AZ: C-120/21) sollten Arbeitgeber
im laufenden Arbeitsverhältnis nunmehr mindestens jährlich auf noch bestehende
Ansprüche und deren Verfall hinweisen, da ansonsten am Ende des
Arbeitsverhältnisses größere Abgeltungen drohen können.
Wer es nachlesen mag:
BAG 9 AZR 266/20, 9 AZR 456/20 und 9 AZR 244/20
Festzuhalten bleibt: Ohne einen Hinweis des Arbeitgebers
auf die Höhe der Urlaubsansprüche und die anzuwendenden Verfallfristen folgt
aus der Rechtsprechung des BAG vom Dezember 2022, dass Urlaubsansprüche im
laufenden Arbeitsverhältnis auch noch nach Jahren geltend gemacht werden
können. Arbeitgeber sollten also im laufenden Arbeitsverhältnis die Arbeitnehmer
mindestens jedes Jahr über ihre bestehenden Urlaubsansprüche und die
anzuwendenden Verfallfristen informieren.
Fth | Zu Recht !!
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