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Rechtsprechung zum Verfall von Urlaubsansprüchen

Nach den letzten Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts (als Reaktion auf die Vorgaben des EuGH vom 22.9.2022 – AZ: C-120/21) sollten Arbeitgeber im laufenden Arbeitsverhältnis nunmehr mindestens jährlich auf noch bestehende Ansprüche und deren Verfall hinweisen, da ansonsten am Ende des Arbeitsverhältnisses größere Abgeltungen drohen können.

 

Wer es nachlesen mag:

BAG 9 AZR 266/20, 9 AZR 456/20 und 9 AZR 244/20

 

Festzuhalten bleibt: Ohne einen Hinweis des Arbeitgebers auf die Höhe der Urlaubsansprüche und die anzuwendenden Verfallfristen folgt aus der Rechtsprechung des BAG vom Dezember 2022, dass Urlaubsansprüche im laufenden Arbeitsverhältnis auch noch nach Jahren geltend gemacht werden können. Arbeitgeber sollten also im laufenden Arbeitsverhältnis die Arbeitnehmer mindestens jedes Jahr über ihre bestehenden Urlaubsansprüche und die anzuwendenden Verfallfristen informieren.

 

Fth | Zu Recht !!

 


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