Gilt Ehegattennotvertretungsrecht gem. BGB § 1358 auch bei Getrenntlebenden ?
Nein, es gilt NICHT für Getrenntlebende, nicht für Unverheiratete, auch nicht für andere Angehörige und nur für
Gesundheitsangelegenheiten (also gerade nicht das Vermögen) und zwar längstens
für 6 Monate (bei sog. freiheitsentziehenden Maßnahmen nur 6 Wochen).
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