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Wenn der Erbe vor dem Erblasser verstirbt

Gemäß § 2096 BGB kann der Erblasser für den Fall, dass ein Erbe vor dem Erblasser verstirbt, einen anderen als Erben einsetzen - den sog. Ersatzerben

Die Einsetzung eines Ersatzerben kann ausdrücklich erfolgen oder aber auch  stillschweigend. Ob bei einer nicht ausdrücklichen Anordnung die Einsetzung eines Ersatzerben angenommen werden soll, ist durch Auslegung des Willens des Erblassers zu ermitteln. Wird z.B. ein Verwandter eingesetzt und stirbt er vor dem Erblasser, kann der Wille des Erblassers dahin gehen, dass dessen Kinder an seiner/ihrer Stelle erben. Wesentliches Auslegungskriterium ist dabei, ob die Zuwendung dem erstrangig Bedachten als erstem seines Stammes oder ihm persönlich galt (OLG Düsseldorf NJW-RR 2014, 1287 (1288); OLG Schleswig FamRZ 2014, 693).  


Hilfsweise ist auf gesetzliche Auslegungsregeln zurück zu greifen: Dabei wird vermutet, dass, wenn der zunächst Bedachte ein Abkömmling des Erblassers ist und nach der Testamentserrichtung verstirbt, dessen Erben zu Ersatzerben berufen sein sollen (§ 2069 BGB). Gibt es keinen Ersatzerben und tritt auch keine Anwachsung ein, erben die gesetzlichen Erben. 


Fth 04. Aug 2022




 

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