Reden, Aussehen (Bekleidung, Haarschnitt), Mimik & Gestik in der Strafverhandlung
Der BGH hat erst kürzlich wieder bestätigt, dass bei der Überzeugungsbildung des Gerichts gemäß § 261 StPO alles verwertet werden soll, was Gegenstand der Hauptverhandlung ist. Hierzu gehören auch äußere Erscheinung, Mimik, Gestik, auftreten und Sprachverhalten des Angeklagten, Zeugen und auch der mit Mitangeklagten.
(Der Verteidiger ist hier explizit nicht benannt, aber ich bin mir ganz sicher, dass auch das eine Rolle spielen kann.)
BGH 5 StR 175/20
Ein Ermittlungs- bzw. Strafverfahren ist eine sehr persönliche und individuelle Angelegenheit.
So sollte diese auch behandelt werden.
Strafverteidigungen sind mein Alltagsgeschäft, seit 1996.
Fth | 25. Mai 2022
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